Beschluss vom 02.11.2004 -
BVerwG 1 B 144.04ECLI:DE:BVerwG:2004:021104B1B144.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 144.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.07.2004 - AZ: OVG 9 A 1718/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2004 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Keiner Entscheidung bedarf, ob die Beschwerde den allgemeinen Anforderungen an den ordnungsgemäßen Inhalt der Beschwerdeschrift in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1, Satz 3, § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht (vgl. auch § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen und u.a. zweifelsfrei erkennen lassen, wer Beschwerdeführer sein soll (vgl. Kopp/Schenke, 13. Aufl., § 124 a VwGO, Rn. 20 m.w.N.). Hier hat die Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde als Beschwerdeführer nicht die Kläger des vorliegenden Verfahrens aufgeführt, sondern die von ihr im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren BVerwG 1 B 8.04 vertretenen Eltern und Geschwister der Kläger. Es kann indessen offen bleiben, ob sich aus den Umständen mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, für wen die Beschwerde eingelegt worden ist (vgl. zu dem Bezeichnungserfordernis bei Klageerhebung Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19). Denn der Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde bezeichnet die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts unmissverständlich mit Datum und Aktenzeichen. Außerdem bestellte sich die Prozessbevollmächtigte des Berufungsverfahrens unter Bezugnahme auf die "in diesem Verfahren" bereits vorgelegte Vollmacht zur Vertreterin der Kläger und legte "in deren Namen" die streitgegenständliche Beschwerde ein. Damit ist aus den Angaben der Prozessbevollmächtigten wohl noch gerade hinreichend ersichtlich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde in Wahrheit für die Kläger des vorausgegangenen Berufungsverfahrens eingelegt werden sollte und nicht für deren in der Beschwerdeschrift offenbar versehentlich angegebene Familienangehörigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81.98 - NJW 1999, 291).
Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert jedenfalls daran, dass in der Beschwerdebegründung der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt wird. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie stützt sich darauf, dass im Irak zwischenzeitlich eine staatliche Hoheitsgewalt, zumindest aber quasi staatliche Strukturen bestünden, von denen Verfolgungsgefahren für die Kläger ausgingen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Charakter der Machtstrukturen im Irak ist keine Rechtsfrage, sondern zielt auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Auch das weitere Beschwerdevorbringen führt nicht auf eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Problematik. Vielmehr wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Berufungsgerichts.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.