Beschluss vom 02.11.2006 -
BVerwG 3 B 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:021106B3B2.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 3 B 2.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:021106B3B2.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 2.06

  • Bayerischer VGH München - 23.11.2005 - AZ: VGH 24 B 05.1942

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158,76 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu den Kosten für das Abschleppen seines Kraftfahrzeuges herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof verworfen, weil der Kläger das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung nicht fristgerecht begründet habe.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

3 Der Kläger sieht einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darin, dass dieses eine gesonderte Berufungsbegründung fordere, obwohl er das Rechtsmittel bereits mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung begründet habe. Zudem beanstandet der Kläger, nicht schon in dem Urteil des Verwaltungsgerichts darüber belehrt worden zu sein, dass die Berufung nach ihrer Zulassung in einem gesonderten Schriftsatz zu begründen sei. Der Kläger rügt insoweit Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, und misst der Rechtssache darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Schließlich beantragt er vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

4 1. Die gerügten Verfahrensmängel sind nicht erkennbar. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Abs. 5 - also bei Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Dieser Begründungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Pflicht entfiel auch nicht deshalb, weil er - wie er vorträgt - eine Begründung bereits mit dem Berufungszulassungsantrag eingereicht hatte; denn nach der mittlerweile ständigen, bereits zu der wortgleichen Vorschrift des § 124a Abs. 3 VwGO a.F. entwickelten und vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 24; Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz a.a.O. Nr. 26). Der Kläger ist auch hinreichend über dieses Erfordernis belehrt worden. Die dem Berufungszulassungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung lässt keinen Zweifel daran, dass die Berufung nach ihrer Zulassung zu begründen ist, woraus sich ohne Weiteres das Erfordernis eines zusätzlichen Schriftsatzes ergibt, mit dem der Berufungskläger eindeutig zu erkennen gibt, dass und warum er weiterhin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Der Einwand des Klägers, er habe bereits in dem Urteil des Verwaltungsgerichts über die Berufungsbegründungspflicht belehrt werden müssen und nicht erst in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung, findet im Gesetz keine Grundlage.

5 Da die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bereits hinreichend in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, verleihen sie der Rechtssache auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6 2. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, verkennt er, dass darüber nach § 60 Abs. 4 VwGO das Gericht zu entscheiden hat, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Zuständig ist demnach der für die Berufungsentscheidung zuständige Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat allerdings bereits in seinem die Berufung verwerfenden Beschluss einen Wiedereinsetzungsgrund im Hinblick auf die vom Kläger erhobenen Einwände von Amts wegen verneint. Dem Revisionsgericht bliebe daher allenfalls die Prüfung, ob die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch das Berufungsgericht der Prozessordnung entspricht. Insoweit sind jedoch keine Rechtsfehler erkennbar, weil der Kläger - wie dargelegt - über die Berufungsbegründungspflicht hinreichend belehrt worden ist.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.