Beschluss vom 02.11.2006 -
BVerwG 7 B 52.06ECLI:DE:BVerwG:2006:021106B7B52.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 7 B 52.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:021106B7B52.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 52.06

  • VG Dresden - 23.03.2006 - AZ: VG 3 K 2969/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. März 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 8 628,05 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die dargelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40) die klärungsbedürftige Frage auf, ob der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass die Nötigung eines ausreisewilligen Miterben zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks kausal für die Mitwirkung der in Westdeutschland lebenden Miterben an der Veräußerung war.

2 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 11.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.