Beschluss vom 02.11.2009 -
BVerwG 2 B 80.09ECLI:DE:BVerwG:2009:021109B2B80.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2009 - 2 B 80.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:021109B2B80.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 80.09

  • Sächsisches OVG - 05.05.2009 - AZ: OVG 2 A 408/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 488,74 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten. Er ist für ihn als Obergerichtsvollzieher (BBesO A 9) tätig und wehrt sich gegen die vom Beklagten für das Jahr 2003 festgesetzte Bürokostenentschädigung sowie gegen den sich daraus ergebenden Rückzahlungsanspruch.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten, allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung gestützten Beschwerde erstrebt der Kläger die Durchführung eines Revisionsverfahrens, in dem die Frage geklärt werden soll,
ob durch die Behandlung von 70 % der gezahlten Bürokostenentschädigung als Dienstbezug durch den Dienstherrn (und nicht als Aufwandsentschädigung), als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Einkommensteuer sowie als Einkommen bei der Entscheidung über das Ob und die Höhe von Sozial- und Sozialversicherungsleistungen ein Eingriff in das Recht auf amtsangemessene Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und damit auch in die sich aus Art. 12 GG und Art. 14 GG ergebenden Grundrechte vorliegt.

3 Der Kläger begründet dies im Wesentlichen damit, der monatliche Lohnsteuerabzug von 70% der Bürokostenentschädigung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die ihm zustehende Alimentation dar, weil die ihm dadurch nur noch zur Verfügung stehende Bürokostenentschädigung nicht gewährleiste, zur Kostendeckung seiner Aufwendungen nicht mit seinen regulären Dienstbezügen in Vorleistung treten zu müssen.

4 Die vom Kläger aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In dem angestrebten Revisionsverfahren würde sich die Frage erst gar nicht stellen, weil die Verletzung des Alimentationsgrundsatzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur im Wege einer isolierten Feststellungsklage, nicht aber - wie vorliegend - inzident im Rahmen eines anderen Klageverfahrens geltend gemacht werden kann (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <27 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 S. 30 sowie Beschluss vom 24. September 2009 - BVerwG 2 B 50.09 - juris).

5 Ungeachtet dessen hat der Kläger den Zulassungsgrund auch nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die Darlegungen erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, durch die vom Dienstherrn auf der Grundlage des § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG abgeführte Einkommensteuer auf 70 % der Bürokostenentschädigung werde deshalb rechtswidrig in die amtsangemessene Alimentation eingegriffen, weil die danach verbleibende Bürokostenentschädigung als Aufwendungsersatz nicht ausreiche und deshalb ein Rückgriff auf die regulären Dienstbezüge erfolgen müsse. Jegliche Darlegungen dazu, dass diese - nach dem Vortrag des Klägers lediglich denkbare - Möglichkeit sich zumindest zur konkreten Gefährdung seiner amtsangemessenen Alimentation tatsächlich verdichtet hat und das Berufungsgericht seinen diesbezüglichen Vortrag verfahrensfehlerhaft übersehen hätte, fehlen. Entsprechender Tatsachenvortrag hierzu kann auch nicht erstmals im Revisionsverfahren erfolgen, § 137 Abs. 2 VwGO. Konkrete Anhaltspunkte dafür hätte der Kläger namentlich deshalb aufzeigen müssen, weil auch die Teilbesteuerung der Bürokostenentschädigung nicht dazu führt, dass sie vollständig aufgezehrt wird, und ihm somit noch immer jenseits des Grundgehalts Zusatzeinkünfte zur Verfügung stehen. Zudem führt § 5 der Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung vom 11. Dezember 2003 nicht dazu, dass es ihm steuerrechtlich versagt wäre, jenseits der nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreien Aufwendungen darüber hinaus entstandene Bürokosten als Werbungskosten geltend zu machen (BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - XI B 129/05 - BFH/NV 2007, 43, juris Rn. 6). Entsprechende Darlegungen fehlen auch, soweit der Kläger behauptet, die - teilweise - steuerrechtliche Berücksichtigung der Bürokostenentschädigung würde bei der Bewilligung von Sozialleistungen deshalb zur Verletzung des Grundsatzes amtsangemessener Alimentation führen, weil die - spätere - Rückforderung von Entschädigungszahlungen bei der - vorherigen - Bewilligung von Sozialleistungen unberücksichtigt bleibe.

6 Ob der Zulassung der Revision zusätzlich entgegensteht, dass die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung vom 11. Dezember 2003 durch § 7 der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612) aufgehoben worden und somit auslaufendes Recht ist, kann nach alledem dahingestellt bleiben.

7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 3, 6 GKG.