Beschluss vom 02.11.2010 -
BVerwG 9 BN 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:021110B9BN3.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2010 - 9 BN 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:021110B9BN3.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 3.10

  • Bayerischer VGH München - 19.05.2010 - AZ: VGH 20 N 09.3077

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft
(Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N.). Ein solcher Klärungsbedarf ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Die Beschwerde erschöpft sich in der Rüge, das angegriffene Urteil verstoße gegen Bundes(verfassungs)recht, ohne darzulegen, inwiefern die bundesrechtlichen Maßstabsnormen im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen noch klärungsbedürftig sind und warum der zu ihnen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch keine hinreichenden Aussagen zu entnehmen sind.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.