Beschluss vom 02.12.2010 -
BVerwG 2 PKH 4.10ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B2PKH4.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2010 - 2 PKH 4.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B2PKH4.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 4.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.10.2010 - AZ: OVG 4 M 31.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Auf das weitere Bewilligungskriterium der Bedürftigkeit kommt es nicht mehr an. Mit dieser Entscheidung haben sich die weiteren Anträge aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2010 erledigt, da der Antragsteller kein rechtliches Interesse an einer förmlichen Entscheidung durch das Gericht geltend machen kann.