Beschluss vom 02.12.2010 -
BVerwG 9 VR 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B9VR3.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2010 - 9 VR 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B9VR3.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 3.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Viertel, der Beklagte zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Lässt sich der Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es dem Sinn der zur Verfahrensvereinfachung dienenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den Erfolg des Rechtsbehelfs durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. Dies trifft hier zu. Eine Entscheidung über das Antragsbegehren hätte vor allem eine Kontrolle der Trassenwahl erfordert, in deren Rahmen sich zahlreiche Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art zur planerischen Abwägung, aber wohl auch zum gemeinschaftsrechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutz und zu der insoweit gebotenen Prüftiefe gestellt hätten. Das Ergebnis dieser gerichtlichen Überprüfungen war nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung der Hauptsache nicht hinreichend absehbar.

3 Eine andere Kostenverteilung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner durch Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Erledigung herbeigeführt hat. Insoweit war nämlich zu berücksichtigen, dass er die Aussetzung nicht „aus freien Stücken“ angeordnet und sich dadurch selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern mit seinem Vorgehen lediglich die Konsequenz daraus gezogen hat, dass es ihm auf Grund einer Entscheidung des Gerichts in einem von anderer Seite betriebenen Aussetzungsverfahren ohnehin vorerst nicht mehr möglich wäre, den Planfeststellungsbeschluss zu vollziehen.

4 Die Kostenverteilung zwischen den Antragstellern folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens.