Beschluss vom 03.01.2006 -
BVerwG 10 B 17.05ECLI:DE:BVerwG:2006:030106B10B17.05.0

Beschluss

BVerwG 10 B 17.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.01.2005 - AZ: OVG 1 L 82/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 459,79 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die eingangs der Beschwerdebegründung erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Die Bezugnahme des angefochtenen Urteils auf die Gründe des zwischen den Beteiligten zeitgleich im Verfahren 1 L 79/04 ergangenen Urteils verstößt nicht gegen die Vorschriften über die Abfassung der Urteilsgründe.

3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es prozessrechtlich grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben. Die schriftliche Urteilsbegründung hat die Funktion, deutlich zu machen und sicherzustellen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat, dass ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden. Diese Funktion erfüllt auch eine Bezugnahme, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 3; vgl. auch Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 <26 f.>). Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus § 117 Abs. 5 und § 130 b Satz 2 VwGO keine andere Beurteilung. Dass diese Vorschriften Bezugnahmen der Urteilsgründe in bestimmten Fallgestaltungen ausdrücklich zulassen, rechtfertigt nicht den Schluss, in allen anderen Fällen seien Verweisungen unzulässig. Bei den genannten Regelungen handelt es sich vielmehr lediglich um spezielle Ausprägungen schon früher anerkannter allgemeiner Grundsätze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 S. 9 f.). Auch unter dem von den Klägern angeführten Aspekt der Rechtskraft bestehen gegen die Verweisung auf (nur) den Beteiligten bekannte Entscheidungen keine Bedenken, da Urteile Rechtskraft grundsätzlich nur gegenüber den Beteiligten und ihren Rechtsnachfolgern entfalten (§ 121 VwGO).

4 Hiervon ausgehend gibt die Bezugnahme in dem angefochtenen Urteil keinen Anlass zu Beanstandungen. Das in Bezug genommene Urteil ist zeitgleich mit diesem gegenüber denselben Beteiligten ergangen, war also für sie zusammen mit diesem verfügbar. Aus der Gesamtschau beider Entscheidungen ergab sich für die Beteiligten auch deutlich, welche Erwägungen für das angefochtene Urteil maßgeblich geworden sind; denn dessen Entscheidungsgründe lassen keinen Zweifel, dass das Berufungsgericht die den beiden Verfahren zugrunde liegenden Fälle als gleichgelagert ansah und deshalb die Erwägungen des in Bezug genommenen Urteils vollinhaltlich auch als maßgebend für das Bezug nehmende Urteil erachtete.

5 2. Die weiteren Rügen entsprechen uneingeschränkt denen, die die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren BVerwG 10 B 14.05 geltend gemacht haben. Mit dem in jenem Verfahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat ausgeführt, warum die betreffenden Rügen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, macht der Senat von der auch insoweit eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Begründung des Beschlusses im Verfahren BVerwG 10 B 14.05 zu verweisen.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.