Beschluss vom 03.02.2004 -
BVerwG 4 BN 43.03ECLI:DE:BVerwG:2004:030204B4BN43.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2004 - 4 BN 43.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030204B4BN43.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 43.03

  • Niedersächsisches OVG - 29.01.2003 - AZ: OVG 1 KN 2938/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Dem Beschwerdevorbringen sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht zu entnehmen.
1. Die Sache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Sache in der Frage, "welche Anforderungen an eine Sanierungssatzung gestellt werden und wie das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB bei sozialer Funktionsschwächesanierung zu definieren ist". Sie konkretisiert diese Frage wie folgt: Welche Anforderungen sind an die Gebietsabgrenzung zu stellen, insbesondere wenn diese aus zwei unmittelbar aneinander grenzenden Teilbereichen besteht; was ist unter "funktionaler Beziehung" bei einer Sanierungssatzung mit zwei Teilbereichen zu verstehen; was bedeutet Zweckmäßigkeit der Abgrenzung des Sanierungsgebietes gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB; wie verhält es sich mit der Ausstrahlungswirkung von Sanierungsmaßnahmen bei einer sozialen Funktionsschwächesanierung?
Auch mit diesen Konkretisierungen bezeichnet die Beschwerde keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung, die in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig wären. Das Normenkontrollgericht hält die Zusammenfassung des Gebietes Grone-Süd und Grone-Nord in einer Sanierungssatzung für rechtsfehlerhaft, weil dies nicht in ausreichendem Umfang und in nachvollziehbarer Weise die Ergebnisse der Voruntersuchung (§ 141 BauGB) berücksichtige. Damit werde gegen die Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB verstoßen, nach der das Sanierungsgebiet so zu begrenzen sei, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lasse. Die Zusammenfassung der beiden räumlich getrennten, durch die Kasseler Landstraße deutlich voneinander geschiedenen Teilflächen sei mangels funktionaler Beziehungen untereinander abwägungsfehlerhaft. Zwar gälten die von der Voruntersuchung herausgestellten Sanierungsziele und Maßnahmen für beide Gebiete, sie stellten aber keine einheitlichen Ziele und Lösungsvorschläge für ein einheitliches Gebiet dar. Funktionale Bezüge untereinander fehlten z.B. mit Blick auf die Auflösung möglicher Immissionskonflikte zwischen gewerblichen Nutzungen und angrenzender Wohnbebauung, hinsichtlich einer Stärkung der mit der Wohnnutzung verträglichen lokalen Wirtschaft, hinsichtlich der Entwicklung von örtlichen Arbeitsplätzen und der Qualifizierung von Arbeitssuchenden in Wohnortnähe, hinsichtlich der Aufwertung des Wohnumfeldes, der Nutzbarkeit von Freiflächen, des Aufbaus von Kinderspielplätzen und der Beseitigung von so genannten "Angsträumen" im öffentlichen Raum. Auch die Sanierungsziele, die die soziale und kulturelle Infrastruktur betreffen, seien nur quartierbezogen. Alles in allem handele es sich bei dem von der Satzung erfassten Gesamtbereich lediglich um eine Addition von städtebaulichen Problemgebieten, die schon wegen der räumlich isolierten Lage nördlich und südlich der Kasseler Landstraße keine funktionale Einheit darstellten und deshalb abwägungsfehlerhaft zu einem einzigen Sanierungsgebiet zusammengefasst worden seien.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen, die mit der Beschwerde nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise angegriffen worden sind, ist nicht zu erwarten, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren über die bisherige sanierungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus grundsätzlich bedeutsame Aussagen getroffen werden könnten. Nach der - auch vom Normenkontrollgericht zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festlegung eines Gebiets als Sanierungsgebiet eine planerische Entscheidung, die sowohl hinsichtlich der Ziele und Zwecke der Sanierung als auch hinsichtlich der Abgrenzung des Sanierungsgebietes nach Maßgabe des Abwägungsgebotes (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) zu treffen ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 4 CN 2.02 - Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 6 m.w.N.). Von diesen Maßstäben hat sich das Normenkontrollgericht leiten lassen und in Würdigung der örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Voruntersuchung die beiden Teilgebiete als so unterschiedlich angesehen, dass deren Zusammenfassung zu einem einzigen Sanierungsgebiet mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht mehr vereinbar sei. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt, erweist sich als eine vom angegriffenen Urteil abweichende tatsächliche und rechtliche Würdigung der entscheidungserheblichen Umstände. Ob diese Urteilskritik in der Sache berechtigt ist, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich. Auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, etwa im Hinblick auf die Auslegung bestimmter Vorschriften des Sanierungsrechts (§§ 136 ff. BauGB) führen dieser Vortrag jedenfalls nicht.
2. Das Normenkontrollurteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 88 VwGO darin, dass das Normenkontrollgericht die Sanierungssatzung vom 8. Dezember 2000 insgesamt für nichtig erklärt hat. Richtig ist zwar, dass die Antragstellerin lediglich beantragt hat, die Satzung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf ihr Grundstück erstreckt. Das Normenkontrollgericht ist diesem eingeschränkten Antrag mit der Begründung nicht gefolgt, der festgestellte Abwägungsfehler lasse sich nicht auf einzelne Grundstücke begrenzen, sondern erfasse das gesamte Sanierungsgebiet und damit die Satzung insgesamt. Eine Begrenzung der Fehlerfolge im Sinne einer bloßen Teilnichtigkeit scheide bei dieser Sachlage aus (Urteilsabdruck S. 13). Dieses prozessuale Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Normenkontrollgericht im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages über diesen Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - BRS 52 Nr. 36 m.w.N.). Dass es bei dem vom Normenkontrollgericht angenommenen Fehler einer abwägungsfehlerhaften Zusammenfassung von zwei Teilgebieten zu einem einzigen Sanierungsgebiet an der Teilbarkeit der Satzung in einen nichtigen und einen weiterhin gültigen Satzungsbereich fehlt und deshalb der Ausspruch einer bloßen Teilnichtigkeit hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin nicht in Betracht kommt, liegt auf der Hand.
Ohne Erfolg hält die Beschwerde schließlich dem Normenkontrollgericht vor, es habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nach Ansicht der Beschwerde hat das Gericht fehlerhaft den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Sanierung im Rahmen des Bund-Länder-Programms "Die Soziale Stadt" habe erfolgen sollen. Was die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, bezeichnet indes nicht einen Mangel in der Aufklärung von tatsächlichen Umständen. Dementsprechend trägt die Beschwerde auch nicht vor, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Normenkontrollgericht unterlassen hat und welches Ergebnis die Durchführung der vermissten Aufklärungsmaßnahmen voraussichtlich ergeben hätte. Vielmehr wendet sich die Beschwerde mit der Rüge, das Normenkontrollgericht habe einen bestimmten Gesichtspunkt nicht beachtet, der Sache nach gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung im Normenkontrollurteil. Damit wird ein sachlicher Mangel bezeichnet, der in einer Berufungsbegründung seine Berechtigung hätte, aber nicht geeignet ist, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.