Beschluss vom 03.02.2005 -
BVerwG 2 C 25.03ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B2C25.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2005 - 2 C 25.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B2C25.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 25.03

  • Hamburgisches OVG - 23.05.2003 - AZ: OVG 1 Bf 274/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussrevision.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 53 337,82 € festgesetzt.

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2003 mit Schriftsatz vom 26. Januar 2005 zurückgenommen. Damit hat die Anschlussrevision des Klägers ihre Wirkung verloren (§ 141 i.V.m. § 127 Abs. 5 VwGO). Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind der Beklagten als Revisionsklägerin auch die Kosten der Anschlussrevision des Klägers aufzuerlegen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1975 - BVerwG 3 C 65.74 - und vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 25.82 - BVerwGE 72, 165 <169>).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Der Streitwert bestimmt sich nach der Höhe der vom 1. April 2000 bis 30. April 2001 ruhenden Versorgungsbezüge des Klägers, weil der Ruhensbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2000 durch die Anschlussrevision des Klägers in vollem Umfang zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht worden ist.