Beschluss vom 03.02.2005 -
BVerwG 9 A 64.03ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B9A64.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.02.2005 - 9 A 64.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B9A64.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 64.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Die Verfahren werden eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 25 000 € festgesetzt.
Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 und im Übrigen auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F., jeweils i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.