Verfahrensinformation

Der planfestgestellte Neubau der B 173 im Bereich der Dresdner Ortsteile Pennrich, Gompitz und Altfranken dient dem Ziel, den Abschnitt der B 173 zwischen ihrem Anschluss an die A 17 und der Dresdner Nordtangente leistungsfähiger auszugestalten; dadurch sollen der Ballungsraum Oberes Elbetal und innerstädtische Gewerbegebiete besser an das Autobahnnetz angebunden werden. Das Vorhaben umfasst außerdem den Neubau einer Verbindungsstraße zwischen Freital-Pesterwitz und Dresden-Pennrich (Neue Kohlsdorfer Straße) sowie die Verlängerung der Stadtbahntrasse bis Dresden-Pennrich. Im Knotenpunkt B 173/Kohlsdorfer Straße soll die Bundesstraße im Einschnitt unter der Kohlsdorfer Straße hindurchgeführt werden. Hiergegen wenden sich zahlreiche Kläger, die den Verlust der Sichtbeziehung zwischen der B 173 und ihren Gewerbebetrieben befürchten und dadurch ihre Existenz bedroht sehen. Die Planung für den Bau der Neuen Kohlsdorfer Straße greift eine Nachbargemeinde mit der Begründung an, ihr Straßennetz werde den planungsbedingten Mehrbelastungen nicht gewachsen sein und die Verkehrssicherheit im Bereich mehrerer gemeindlicher Schulen und Kindergärten werde beeinträchtigt. Die Eigentümerin einer benachbarten Wohnsiedlung sieht die Wohnqualität ihrer bisher durch Straßenverkehr kaum belasteten Häuser unzumutbar gemindert.


Beschluss vom 03.02.2005 -
BVerwG 9 A 64.03ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B9A64.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2005 - 9 A 64.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B9A64.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 64.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 25 000 € festgesetzt.

Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 und im Übrigen auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F., jeweils i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.