Beschluss vom 03.02.2010 -
BVerwG 4 B 67.09ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B4B67.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2010 - 4 B 67.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B4B67.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 67.09

  • Niedersächsisches OVG - 22.06.2009 - AZ: OVG 1 LB 52/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juni 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig auf jeweils 1 012 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 von den Urteilen des Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34), vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - (BRS 47 Nr. 63 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117) und vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 7.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.