Beschluss vom 03.02.2015 -
BVerwG 3 B 1.15ECLI:DE:BVerwG:2015:030215B3B1.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2015 - 3 B 1.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:030215B3B1.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 1.15

  • VG Stuttgart - 13.07.2010 - AZ: VG 2 K 3222/09
  • VGH Mannheim - 17.12.2013 - AZ: VGH 5 S 2316/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger beanspruchen von der Beklagten Eisenbahngesellschaft die Freistellung von den Kosten eines Anschlusses ihres Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung.

2 Ausgangspunkt des Streits ist ein zugunsten der Beklagten ergangener Planfeststellungsbeschluss für eine Gleis- und Rutschsanierung sowie Böschungssanierung, die für die Reaktivierung der W.bahn als Tourismusbahn vorgenommen werden sollen. Da die Kläger eingewendet hatten, dass die Baumaßnahmen wegen einer möglichen Beeinträchtigung ihres Brunnens die Wasserversorgung ihres Hofgrundstücks gefährden könnten, hatte sich die Beklagte nach der Zusage 5.16 des Planfeststellungsbeschlusses bereit erklärt, den Hof der Kläger auf ihre - der Beklagten - Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde anzuschließen, falls der Brunnen trockenfallen sollte. Ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten einschließlich der Planfeststellungsbehörde wurde auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs beendet, in dem unter anderem geregelt worden war, was unter dem Begriff des „Trockenfallens“ im Sinne der Zusage zu verstehen sei und in welcher Form gegebenenfalls der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorgenommen werden solle.

3 In der Folgezeit entstand ein neuer Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob inzwischen die Voraussetzungen, unter denen der Hof an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen sei, eingetreten seien. Eine entsprechende gegen die Beklagte gerichtete Leistungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen eines allein möglichen Anspruchs aus dem durch den Vergleichsvertrag konkretisierten bzw. modifizierten Planfeststellungsbeschluss nicht gegeben seien, weil zwar vieles dafür spreche, dass der Brunnen tatsächlich trockengefallen sei, anspruchsbegründend aber lediglich ein „Trockenfallen“ wäre, für das gerade die planfestgestellten Maßnahmen ursächlich seien; für einen solchen Ursachenzusammenhang fehle es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten.

4 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

5 Die Kläger halten zunächst für klärungsbedürftig,
„ob trotz einer Bezugnahme in einem privatrechtlichen Vergleichsvertrag auf ein Planfeststellungsverfahren, in dem eine Zusage für eine bestimmte Verpflichtung einer Partei erklärt wird, der privatrechtliche Vergleichsvertrag eine eigene Rechtsgrundlage - gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - für Ansprüche zwischen den Parteien darstellen kann.“

6 Sie verweisen darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem Vergleichsvertrag eine eigenständige Anspruchsgrundlage gesehen habe, und machen geltend, dass mit dem Vergleich der Streit über die Ursächlichkeit des Trockenfallens gerade habe ausgeräumt werden sollen.

7 Die aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es liegt auf der Hand und bedarf zur Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass ein Vergleich trotz einer Bezugnahme auf ein Planfeststellungsverfahren eine eigene Anspruchsgrundlage darstellen kann. Ob es sich so verhält, hängt vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung und den Umständen ab, unter denen sie abgeschlossen worden ist, und ist daher eine Frage des Einzelfalls, die den Zugang zur Revisionsinstanz nicht eröffnen kann. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Kläger allgemein die Voraussetzungen geklärt wissen wollen, unter denen solche Vergleiche eigenständig anspruchsbegründend seien; denn für solche über den Fall hinausweisenden Aussagen bieten weder der Rechtsstreit noch das Beschwerdevorbringen der Kläger hinreichende Ansatzpunkte.

8 Ebenso wenig zeigen die Kläger mit ihren weiteren Fragen,
„ob eine Zusage in einem Planfeststellungsbeschluss die Beweislast für den Eintritt einer Bedingung zu Lasten des Vorhabenträgers umkehrt“
und
„ob eine Zusage und/oder Modifikation einer Zusage in einem Vergleichsvertrag die Frage nach der Ursächlichkeit einer Bedingung überhaupt zulässt oder nicht entfallen lässt, weil es auf die Ursächlichkeit im Falle des Eintritts einer vereinbarten Bedingung nicht mehr ankommt,“
einen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

9 Auch hier ist offenkundig, dass allein die Tatsache der Aufnahme einer Zusage des Vorhabenträgers in einem Planfeststellungsbeschluss nichts über die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Zugesagte hergibt. Gleichermaßen liegt es auf der Hand, dass nicht die Rechtsform der Zusage als solche, sondern der Inhalt der Zusage dafür maßgeblich ist, unter welchen Voraussetzungen das Zugesagte beansprucht werden kann. Die Feststellung dieses Inhalts bestimmt sich jedoch wiederum nach den Einzelumständen des Falles und lässt deshalb eine verallgemeinerungsfähige Beantwortung nicht zu.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.