Beschluss vom 03.02.2016 -
BVerwG 3 B 21.15ECLI:DE:BVerwG:2016:030216B3B21.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2016 - 3 B 21.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:030216B3B21.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 21.15

  • VG Potsdam - 18.11.2014 - AZ: VG 11 K 4205/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 18. November 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff der "Zugehörigkeit" zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zu präzisieren.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Festsetzung des Mindeststreitwertes nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ist angemessen, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Erfolgs des Revisionsverfahrens für den Kläger voraussichtlich gering sind.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 3.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.