Beschluss vom 03.03.2005 -
BVerwG 5 B 85.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B5B85.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 5 B 85.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B5B85.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 85.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 22.07.2004 - AZ: OVG 2 LB 52/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kann keinen Erfolg haben.
1. Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beimisst, weil die Berufungsentscheidung "einen Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dar(stelle)", ist schon fraglich, ob dieser Zulassungsgrund in der gesetzlich geforderten Weise (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) formal ordnungsgemäß dargelegt worden ist. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr; vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 132 Rn. 9, sowie den Überblick über die Rechtsprechung bei Eyermann/P. Schmidt, VwGO, 11. Auflage 2000, § 132 Rn. 9 ff.). Zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in diesem Sinne gehören die genaue Bezeichnung der Rechtsfrage, die aus der Sicht der Beschwerde jene Voraussetzungen erfüllt, wie auch die Angabe der Gründe, die aus der Sicht der Beschwerde die Anerkennung als "grundsätzlich" rechtfertigen sollen (stRspr, vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 133 Rn. 15; Eyermann/P. Schmidt, a.a.O., § 133 Rn. 11). Eine konkrete Rechtsfrage in diesem Sinne wird von der Beschwerde indessen nicht benannt; die Aufstellung der Rechtsbehauptung, der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt dem nicht.
Mit den gegen die Berufungsentscheidung vorgetragenen Gründen der Beschwerde ist aber zumindest inhaltlich keine Rechtsfrage angesprochen, mit der revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf verbunden sein könnte. Dem Beigeladenen sind Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugeleitet worden, aus denen sich ergibt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts die mangels entsprechenden Anhalts unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden könne (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2, Beschluss vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 -
Buchholz, a.a.O. Nr. 3, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 5 B 112.00 -). Jedenfalls angesichts dieser Rechtsprechung wären selbst in Anbetracht dessen, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage der Möglichkeit, den Schriftsatz des anwaltlich vertretenen Beigeladenen vom 9. Juni 2004 in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten, offengelassen hat, im Revisionsverfahren keine grundsätzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen zu erwarten (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), ob und unter welchen Voraussetzungen ein Parteivorbringen, das "sich sowohl dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wie auch dem des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuordnen" lässt (S. 3 der Berufungsentscheidung), den Begründungserfordernissen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.
2. Soweit die Beschwerde rügt, die Berufungsentscheidung weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (DVBl 2000, 1458) ab, kann dies schon mangels Darlegung, worin diese Divergenz bestehen soll (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), nicht zur Zulassung der Revision führen. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) läge vor, wenn das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr, vgl. auch Eyermann/P. Schmidt, a.a.O., § 132 Rn. 13; Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rn. 14). Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer solchen Divergenz hätte die Beschwerde die maßgebenden abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen müssen (stRspr, vgl. die Nachweise bei Eyermann/ P. Schmidt, a.a.O., § 133 Rn. 12). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Die Beschwerde trägt zwar vor, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 124a VwGO es nicht rechtfertigten, die Beschreitung des Rechtsweges in unzumutbarer Weise zu erschweren, und macht geltend, dass letzteres hier der Fall sei, indem "das Gericht in formalistischer Weise den vom Gesetzgeber beabsichtigten Entlastungseffekt des Darlegungserfordernisses in einer unzumutbaren und aus Sachgründen nicht mehr zu vereinbarenden Weise (überdehnt)" habe. Darin liegt jedoch nicht die Darlegung der behaupteten Divergenz, sondern eine Rüge, dass der vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 19 Abs. 4 GG entnommene, von der Vorinstanz in seiner abstrakten Geltung nicht infrage gestellte Maßstab im konkreten Fall nicht beachtet worden sei. Eine Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich auf diese Weise nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.