Beschluss vom 03.03.2005 -
BVerwG 8 B 17.05ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B8B17.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 8 B 17.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B8B17.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 17.05

  • VG Frankfurt/Oder - 09.12.2004 - AZ: VG 5 K 1012/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
  2. der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Dezember 2004 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54 633,15 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht.
1. Die Beschwerde bezeichnet keine Rechtsfrage, die der Streitsache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen soll. Vielmehr rügt sie nach Art einer Berufungsbegründung die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG die Rückübertragung eines Grundstücks auch dann ausgeschlossen ist, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert ein dingliches Nutzungsrecht erworben haben. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass den ehemaligen Mietern des streitbefangenen Grundstücks ausweislich einer Nutzungsrechtsurkunde vom 30. September 1981 mit Wirkung vom 28. August 1981 das Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen wurde und dieses Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen worden ist, hat die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, dass der spätere Erwerb des Eigentums am Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die von der Beschwerde zitierten Ausführungen von Holst/Liedtke (in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 4 Rn. 10) betreffen den (erstmaligen) Eigentumserwerb nach dem Stichtag des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG ohne vorherige Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts bzw. (a.a.O. Rn. 81) die Eintragung des Eigentumserwerbs an dem Gebäude, der hier nach den ebenfalls nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 28. Oktober 1981 erfolgt ist.
2. Auch die weiter von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 7 B 185.93 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 3 = NJW 1994, 470) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. dazu Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht keinen von der Divergenzentscheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, weil - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall der Erwerb des Eigentums am Gebäude und des dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück in das Grundbuch eingetragen worden sind und es deswegen nicht entscheidungserheblich war, dass der spätere Erwerb des Eigentums am Grundstück (noch) nicht eingetragen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 52 GKG.