Beschluss vom 03.03.2006 -
BVerwG 1 B 125.05ECLI:DE:BVerwG:2006:030306B1B125.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2006 - 1 B 125.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:030306B1B125.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 125.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Mit der ersten als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, "ob § 73 Abs. 2a AsylVfG vom Gericht angewandt hätte werden müssen", formuliert die Beschwerde schon keine klärungsbedürftige, über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung. Außerdem ist die damit angesprochene Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf "Altfälle oder Fälle, die vor In-Kraft-Treten dieser Norm entschieden wurden" (Beschwerdebegründung S. 1), durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein kann. Danach findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (a.a.O. Leitsatz 4). Auf den am 22. Juni 2004 gegenüber dem Kläger ergangenen Widerrufsbescheid ist die Vorschrift danach, wie das Berufungsgericht mithin auch zutreffend entschieden hat, nicht anwendbar.

3 Die zweite als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob sich die Gefahrensituation im Irak derart verändert hat, dass Asylbewerbern die Rückkehr zumutbar ist und deshalb Asylbescheide widerrufen werden dürfen", ist schon keine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betrifft vielmehr in erster Linie die Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in Bezug auf den Wegfall der Umstände, die zu der widerrufenen Anerkennung des Klägers als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) geführt haben. Eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, Art. 1 C Nr. 5 GFK zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf (vgl. im Übrigen auch hierzu die bereits zitierte Grundsatzentscheidung des Senats vom 1. November 2005 a.a.O.).

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.