Beschluss vom 03.03.2011 -
BVerwG 2 B 32.11ECLI:DE:BVerwG:2011:030311B2B32.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2011 - 2 B 32.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:030311B2B32.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 32.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.11.2010 - AZ: OVG 3 A 2855/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 804,72 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht entspricht. Der Kläger verweist lediglich auf die Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde; damit ist kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO benannt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.