Beschluss vom 03.03.2014 -
BVerwG 5 B 9.14ECLI:DE:BVerwG:2014:030314B5B9.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2014 - 5 B 9.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:030314B5B9.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 9.14

  • VG Münster - 02.07.2013 - AZ: VG 6 K 2723/11
  • OVG Münster - 18.12.2013 - AZ: OVG 12 A 1829/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 342,76 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem genügt die Beschwerde nicht.

3 Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen, „ob eine so genannte Auffangklasse der Jahrgangsstufe 10, die speziell der Förderung von Aussiedlern und Migranten dient, indem der Schwerpunkt der Unterrichtsarbeit dort auf das Erlernen der deutschen Sprache gelegt wird, in den Förderbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG fällt“. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage im Wesentlichen mit der Erwägung bejaht, es komme im vorliegenden Fall ausschlaggebend darauf an, dass die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom 13. September 2010 auf der Grundlage eines Runderlasses die Auffangklasse genehmigt habe. Der Beklagte setzt sich mit dieser Rechtsauffassung nicht (substantiiert) auseinander. Er ist vielmehr der Auffassung, eine weiterführende allgemeinbildende Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) liege hier nicht vor, weil die Auffangklasse keinen Schulabschluss ermögliche und den Schülern keine Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden, die denjenigen entsprächen, die Gegenstand des Unterrichts in den Regelklassen der entsprechenden Jahrgangsstufe der weiterführenden allgemeinbildenden Schule seien. Darauf kam es aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts wegen der Genehmigung der Förderklasse nicht an. Der Beklagte stellt der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (lediglich) seine davon abweichende Meinung entgegen, ohne auf den die angefochtene Entscheidung tragenden Gesichtspunkt der Genehmigung einzugehen. Dies trägt dem Darlegungsgebot nicht ausreichend Rechnung.

4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.