Beschluss vom 03.04.2006 -
BVerwG 3 B 14.06ECLI:DE:BVerwG:2006:030406B3B14.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2006 - 3 B 14.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:030406B3B14.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 14.06

  • VG Halle - 24.10.2005 - AZ: VG 1 A 178/03 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Oktober 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 Die Klägerin beruft sich zum einen auf das Urteil des Senats vom 12. Juni 2003 - BVerwG 3 C 19.02 - (Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 48 = ZOV 2003, 397) und behauptet, das Verwaltungsgericht sei von dem dort zu Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV und § 1a Abs. 4 Satz 2 VZOG aufgestellten Rechtssatz abgewichen, dass die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums nach Maßgabe der überwiegenden Nutzung eine Nutzung des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu mindestens zwei Zwecken voraussetze. Das Verwaltungsgericht hat die genannten Vorschriften aber gar nicht angewendet. Es hat auch keine teilweise Wohnnutzung festgestellt und demzufolge auch keine Überlegungen dazu angestellt, ob diese teilweise Wohnnutzung überwiege oder nicht. Vielmehr hat es festgestellt, dass die streitgegenständlichen Grundstücke zum maßgeblichen Zeitpunkt vollständig ungenutzt gewesen seien.

3 Zum anderen führt die Klägerin das Urteil des Senats vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - (BVerwGE 119, 349) an und beruft sich auf den dort aufgestellten Rechtssatz, demzufolge zum „kommunalen Finanzvermögen“ auch diejenigen Vermögensgegenstände gehören, die am 3. Oktober 1990 für eine Nutzung zu kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war. Sie legt aber nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt habe. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 EV konkrete Ausführungsplanungen verlangt, deren Verwirklichung nach dem Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden haben dürfe. Das befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. September 2001 - BVerwG 3 B 75.01 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 32 = ZOV 2002, 95; Beschlüsse vom 4. November 2005 - BVerwG 3 B 79 - 82.05 ). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diese Erwägungen nur hilfsweise angestellt. In erster Linie hat es einen Zuordnungsanspruch der Klägerin nach dieser Vorschrift deshalb verneint, weil die Grundstücke, welche die Klägerin zum Verkauf an Dritte zur privaten Errichtung und Nutzung von Eigenheimen bereitgestellt hatte, keine „Objekte der Wohnungsversorgung“ seien. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.