Beschluss vom 03.04.2007 -
BVerwG 3 B 24.07ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B3B24.07.0

Beschluss

BVerwG 3 B 24.07

  • VG Berlin - 11.01.2007 - AZ: VG 9 A 145.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 108,82 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob sie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits unzulässig ist, da sie nicht erkennen lässt, auf welchen der drei in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe sie sich stützt. Selbst wenn unterstellt wird, die Klägerin messe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des § 349 Abs. 5 Satz 3 und 4 LAG bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da die Antworten auf der Hand liegen.

2 Zum einen meint die Klägerin, da die beklagte Behörde die Regelung des § 11a VermG über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 gekannt habe, habe sie zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass der Grund für die Gewährung von Lastenausgleich weggefallen sei. Damit verkennt sie jedoch die Regelung des Gesetzes. Dieses stellt nicht auf die Kenntnis der Behörde vom Wegfall des ursprünglichen Grundes der Lastenausgleichsgewährung ab sondern darauf, wann die Behörde Kenntnis vom erlangten Schadensausgleich erhalten hat. Beides ist nicht identisch, weil ein Vermögensgegenstand nach seiner Unterstellung unter staatliche Verwaltung ein vielfältiges rechtliches Schicksal erlitten haben kann, sodass die gesetzliche Beendigung der - noch bestehenden - staatlichen Verwaltungsverhältnisse nicht gleichbedeutend ist mit der Wiedererlangung der vollen Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand, für den wegen der Bestellung eines staatlichen Verwalters Lastenausgleich gezahlt worden war. Aus demselben Grund geht auch die Auffassung der Klägerin fehl, die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch Gesetz könne nicht Gegenstand einer Mitteilungspflicht nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG sein. Die genannte Bestimmung verpflichtet jeden Empfänger von Schadensausgleichsleistungen, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. In diesem Sinne ist auch die Wiedererlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung ein Empfang von Schadensausgleichsleistungen. Aus der gesetzlichen Regelung allein konnte die Behörde nicht entnehmen, dass der durch Lastenausgleich entschädigte Schaden nachträglich anderweitig ausgeglichen war.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.