Beschluss vom 03.05.2010 -
BVerwG 20 F 10.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B20F10.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.05.2010 - 20 F 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B20F10.10.0]
Beschluss
BVerwG 20 F 10.10
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 16.03.2010 - AZ: OVG 9 P 2/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Beigeladene trägt die Kosten des
- Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
- Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Beigeladene hat seine Beschwerde vom 7. April 2010 mit Schriftsatz vom 27. April 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.