Beschluss vom 03.05.2010 -
BVerwG 20 F 10.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B20F10.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2010 - 20 F 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B20F10.10.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 10.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 16.03.2010 - AZ: OVG 9 P 2/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des
  3. Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
  5. Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beigeladene hat seine Beschwerde vom 7. April 2010 mit Schriftsatz vom 27. April 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.