Beschluss vom 03.06.2004 -
BVerwG 2 B 52.03ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B2B52.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 52.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B2B52.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 52.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.06.2003 - AZ: 6 A 1115/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 955 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
"ob der Rückgriff auf pauschale Krankheitsbilder (hier im Sinne der PDV 300) als Grundlage für die Bestimmung der gesundheitlichen Eignung (hier im Zusammenhang mit Entlassungsverfahren) von Beamten rechtmäßig ist, wenn eine konkrete Gegenüberstellung des vorliegenden Krankheitsbildes und des pauschalen Krankheitsbildes nicht erfolgt ist",
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden (vgl. § 35 Abs. 1 LBG Nordrhein-Westfalen). Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung. Ein solcher liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten auf Widerruf bestehen (vgl. bereits Urteil vom 18. Februar 1964 - BVerwG 2 C 58.62 - Buchholz 237.7 § 46 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und einen Eignungsmangel schon dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwächen oder gar einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die den Polizeivollzugsdienst betreffenden Vorschriften des Bundes und der Länder besondere Bestimmungen enthalten, die - als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze - Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prognostizieren darf, dass künftige gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem bezeichneten Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können. Derartige Erfahrungssätze dürfen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zugrunde gelegt werden. Auf die aktuelle Dienstfähigkeit kommt es dabei nicht allein an.
Davon ausgehend käme es in einem Revisionsverfahren nicht auf die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage an. Denn es wäre nicht entscheidungserheblich, ob das Krankheitsbild der Klägerin auch eine im Vergleich zur Typisierung der PDV 300 abweichende Prognose zuließe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.