Beschluss vom 03.06.2004 -
BVerwG 3 B 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B3B2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2004 - 3 B 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B3B2.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 2.04

  • VG Potsdam - 06.11.2003 - AZ: VG 15 K 740/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB verneint und dies auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt: Zum einen sei diese Anspruchsgrundlage nach In-Kraft-Treten des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1481) auf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht mehr anwendbar, und zum anderen lägen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage auch nicht vor, da es an einer gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes fehle. Stützt sich das angefochtene Urteil auf mehrere, selbständig tragende Gründe, so muss für jeden der selbständigen Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden (Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Das leistet die Klägerin nicht. Sie wendet sich nur gegen die Begründung der Klagabweisung, dass es an einer gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes fehle, und legt ihre Auffassung näher dar, dass die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verliehen. Hinsichtlich der anderen - selbständig tragenden - Begründung, dass die in Rede stehende Anspruchsgrundlage auf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft überhaupt nicht mehr anwendbar sei, legt die Klägerin hingegen einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.