Beschluss vom 03.06.2004 -
BVerwG 5 B 38.03ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B5B38.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2004 - 5 B 38.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B5B38.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 38.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.02.2003 - AZ: OVG 2 A 4642/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.
  4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die allein auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2003 vortragen, "es (gehe) im vorliegenden Verfahren darum, zu klären, ob aus dem Gesetzestext des § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 BVFG entnommen werden kann, dass eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines zukünftigen Spätaussiedlers nur dann möglich ist, wenn vorher ein Antrag gestellt worden ist", und für klärungsbedürftig hält, "unter welchen Voraussetzungen die Erteilung des Einziehungsbescheides ... nach Erteilung des Aufnahmebescheides an den Spätaussiedler noch möglich ist", ist diesem Vorbringen hier schon deswegen nicht nachzugehen, weil es nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgetragen worden ist.
2. Die rechtzeitig vorgetragene Behauptung dagegen, es sei "grundsätzlich zu klären, welche Handlungsweise erforderlich ist, um von einer Antragstellung in einem Verfahren nach dem BVFG auszugehen, und wie weit die Betreuungs- und Beratungspflicht der Beklagten gemäß § 25 VwVfG reicht", weist nicht auf eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes hin, weil sich diesbezügliche Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Die Kläger gehen für dieses Zulassungsvorbringen selbst davon aus, dass dies hier in tatsächlicher Hinsicht voraussetzen würde, dass "der Wille geäußert wird, mit der Bezugsperson einzureisen". Ein solcher Sachverhalt ist vom Berufungsgericht indessen nicht festgestellt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Behauptung der Kläger als "nicht näher substantiiert" gewertet, sie hätten vor ihrer Ausreise einen Einbeziehungsantrag gestellt (S. 4 des angegriffenen Beschlusses), das Berufungsgericht hat dagegen kein Verhalten der Kläger ermittelt, das - wie die Beschwerde sinngemäß geltend macht - eine Beratungspflicht dahingehend hätte auslösen können, auf die Stellung eines entsprechenden Antrags hinzuwirken. Ob die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, "ausweislich des Verhandlungsprotokolls (habe die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ... angegeben, dass ihr Mann ... bei der Deutschen Botschaft den Wunsch nach einer gemeinsamen Ausreise der gesamten Familie mit der Mutter geäußert (habe)", durch die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts (Bl. 104/110 der Akten) bestätigt wird, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob infolge einer von der Beschwerde als gegeben unterstellten Beratungspflichtverletzung der Deutschen Botschaft hier über das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt hinweggesehen werden könnte; denn jedenfalls ist das Oberverwaltungsgericht der vom Verwaltungsgericht offengelassenen Frage, ob die Kläger "falsch beraten worden" sein könnten (S. 7 unten des Verwaltungsgerichtsurteils), nicht ausdrücklich nachgegangen, hat indes dahin erkannt, dass "Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger vor der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1 aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Stellung ihres Aufnahmeantrages gehindert waren ... nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich" seien, und hierbei auch das Vorbringen der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bewertet. Das ist mit der Beschwerde nicht gerügt. Es kann aber die Revision nicht im Hinblick auf eine Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen hat (siehe z.B. Beschluss des Senats vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309) und insoweit keine im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO erheblichen Einwände vorgetragen sind.
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.