Beschluss vom 03.07.2013 -
BVerwG 6 PB 12.13ECLI:DE:BVerwG:2013:030713B6PB12.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.07.2013 - 6 PB 12.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:030713B6PB12.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 12.13

  • Niedersächsisches OVG - 13.03.2013 - AZ: OVG 17 LP 14/11

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 13. März 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Rechtseinheit hinsichtlich der Frage herzustellen, unter welchen Umständen im Verhinderungsfall nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 und vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 einerseits sowie BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 andererseits).

2 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Az.: BVerwG 6 P 10.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).