Beschluss vom 03.08.2005 -
BVerwG 4 B 47.05ECLI:DE:BVerwG:2005:030805B4B47.05.0

Beschluss

BVerwG 4 B 47.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.04.2005 - AZ: OVG 10 A 773/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde stellt die Frage, ob ein nachbarliches Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruches gegen Nebenanlagen besteht, die die Anforderungen nach § 14 BauNVO nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung sind, und welche Nebenanlagen hierfür in Betracht kommen. Sie bezieht sich dabei auf Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - (NVwZ 2004, 1244, 1246), in denen diese Frage offen geblieben ist. In dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren wäre indes zu dieser Frage keine Entscheidung zu erwarten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels revisionsrechtlich beachtlicher Rügen gebunden ist, handelt es sich bei der streitigen Mauer nicht um eine Anlage, die für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne Bedeutung wäre. Im Gegenteil hebt das Berufungsurteil (UA S. 15) hervor, die Mauer trage zu einer erheblichen Veränderung der ansonsten offenen Siedlungsstruktur und der durch Weiträumigkeit und durch maßvolle Einfriedigungen geprägten Siedlungsweise bei. Der Charakter einer aufgelockerten Bebauung und offenen Siedlungsweise werde durch das streitige Vorhaben "vollständig aufgehoben".
Weiter wirft die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob eine Ziermauer im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in der optischen Wirkung als Nebenanlage gegenüber der Hauptanlage, dem Wohnhaus, nicht auch dann als untergeordnet erscheinen kann, wenn sie höher ist als die Außenwände des Hauses und nur von Teilen der Giebelwand und des Daches überragt wird. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage bezeichnet, sondern allein eine Frage der tatsächlichen Würdigung der im vorliegenden Einzelfall maßgebenden Umstände. Mit einem derartigen Vorbringen werden die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verfehlt. Somit ist auch die in diesem Zusammenhang vorsorglich erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil es an der Herausarbeitung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes fehlt, von dem die Berufungsentscheidung abgewichen sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.