Beschluss vom 03.08.2010 -
BVerwG 10 B 21.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030810B10B21.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2010 - 10 B 21.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030810B10B21.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 21.10

  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.04.2010 - AZ: OVG 6 A 11307/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. April 2010 mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.