Beschluss vom 03.08.2010 -
BVerwG 2 B 51.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030810B2B51.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2010 - 2 B 51.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030810B2B51.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 51.10

  • Hessischer VGH - 20.05.2010 - AZ: VGH 1 A 2224/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010 mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.