Beschluss vom 03.08.2010 -
BVerwG 4 B 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030810B4B8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2010 - 4 B 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030810B4B8.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 8.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.11.2009 - AZ: OVG 7 A 528/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Als grundsätzlich klärungsbedürftig gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sieht die Beschwerde die Frage, ob auf der Grundlage der Verzichtserklärung (der Beigeladenen) eine prozessuale Verwirkung des Rechts der Berufung gegeben sei. Der Sache nach rügt sie, das Berufungsgericht habe das Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen zur Einlegung der Berufung bejaht, ohne den konkreten klärungsbedürftigen Umfang des Verzichts aufzuklären und macht geltend, es spreche viel dafür, dass Verwirkung anzunehmen sei, wenn die Beigeladene sich so verhalten habe, dass sie sich in Widerspruch zu ihrer Verzichtserklärung setze. Die Grundsatzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zum einen ist die Frage ungeachtet der allgemein gehaltenen Umschreibung ersichtlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und entzieht sich einer verallgemeinernden Beantwortung. Zum Anderen fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Berufungsgericht, das in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt hat, dass die Beigeladene „in bestimmtem Umfang“ und damit nur teilweise auf die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung verzichtet hat (UA S. 11, 14), stellt für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses darauf ab, dass das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung in vollem Umfang und nicht nur teilweise aufgehoben hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; sie erhebt insoweit auch keine Verfahrensrügen.

3 2. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Beschwerde des Weiteren die Auslegung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Ausprägung der Verwirkung. Zur Begründung wird vorgetragen, der Beklagte habe die Kläger über die unterschiedlichen Rechtsmittel für das Baugenehmigungsverfahren und für das Gaststättenrecht aufklären und das richtige Rechtsmittel anwenden müssen. Das sei unterblieben. Dadurch seien die Rechte der Kläger verkürzt und ausgehebelt worden. Der Beklagte habe bewusst die Schiene der Gaststättenerlaubnis eingeschlagen und die Schiene der baurechtlichen Überprüfung nicht weiter bearbeitet.

4 Die hierzu formulierte Frage,
ob der Begriff in § 25 VwVfG „Anträge anregen, wenn ...“ auch umfasst, hier die Kläger darüber aufzuklären, dass ihre Rechte wirksamer durch das Rechtsmittel des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung gewahrt würden (Beschwerdebegründung S. 4),
ist zwar allgemein gehalten, beschränkt sich der Sache nach aber auf den konkreten Einzelfall und ist rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht unterstellt, dass die Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt haben. Denn es geht davon aus, dass selbst wenn das Schreiben der Kläger vom 20. November 2001 als Widerspruch anzusehen wäre, die Kläger jedenfalls ihr zunächst bestehendes Klagerecht gegen die Baugenehmigung vom 25. September 2001 verwirkt hätten (UA S. 16). Insofern stellt sich die Frage nicht, insbesondere genügt es für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht, schlicht zu behaupten, der Beklagte habe gegen § 25 VwVfG verstoßen.

5 Auch die weitere Frage,
welchen Einfluss dieses widersprüchliche Verhalten der Bauaufsichtsbehörde im Verhältnis zum Gutglaubensschutz des Bauantragsstellers sowie im Verhältnis zu den Verwirkungsgrundsätzen hat (Beschwerdebegründung S. 5 f.),
geht an den Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde „widersprüchlich“ war. Maßgeblich für das Berufungsgericht ist, dass die Kläger nicht darauf reagiert haben, dass auf den - unterstellten - Widerspruch hin ein Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet worden war, sie in der Folgezeit weder beim Beklagten noch bei der Widerspruchsbehörde den Erlass eines Widerspruchbescheids angemahnt haben (UA S. 18) und die Beigeladene spätestens seit Stellung des beschränkten Klageantrags in der Klageschrift - zur Untätigkeitsklage der Kläger - vom 8. Juni 2004 auf den Bestand der Baugenehmigung habe vertrauen dürfen und hierauf auch tatsächlich vertraut habe (UA S. 19). Darauf gehen die Kläger ebenso wenig ein wie auf die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der damalige Prozessbevollmächtigte von dem zuständigen Sachbearbeiter darauf hingewiesen worden sei, dass, „da die Baugenehmigung bereits 2001 erteilt wurde“, „ein etwa noch einzureichender Widerspruch möglicherweise verfristet sei“ (UA S. 18). Der Einwand der Kläger, sie hätten nicht erkennen können, dass der Widerspruch nicht beschieden worden sei, obwohl er hätte beschieden werden müssen, geht wiederum an der Feststellung des Berufungsgerichts vorbei, wonach die Kläger auch in Kenntnis des Inhalts der Baugenehmigungsakten und der Rechtsauffassung des Beklagten seitens ihres damaligen Prozessbevollmächtigten nicht auf ihren - hier unterstellt am 20. November 2001 eingelegten - Widerspruch zurückgekommen seien (UA S. 18). Der Sache nach wenden sich die Kläger im Gewande der Grundsatzrüge nur nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

6 3. Die Divergenzrüge, mit der die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102) geltend macht, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde stützt sich darauf, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 15) die Beigeladene weiter gebaut habe, und meint, daher seien die in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Voraussetzungen für einen Vertrauenstatbestand des Bauherrn nicht gegebenen. Abgesehen davon, dass die Feststellung auf Seite 15 des Urteils, die Kläger hätten „als unmittelbare Nachbarn gesehen, dass in der Zeit von Dezember 2000 bis Frühsommer 2001 der Gasthof der Beigeladenen baulich erweitert wurde“, keinen Rechtssatz darstellt, mithin kein Rechtssatzwiderspruch aufgezeigt wird, wird nicht beachtet, dass das Gericht nicht auf den auf Seite 15 des Urteils genannten Zeitpunkt, sondern darauf abstellt, dass die Beigeladene spätestens seit Stellung des beschränkten Klageantrags in der Klageschrift vom 8. Juni 2004 auf den Bestand der Baugenehmigung habe vertrauen dürfen und hierauf auch tatsächlich vertraut habe (UA S. 19). Das Berufungsgericht hat dabei die im Urteil des Senats vom 16. Mai 1991 dargelegten Grundsätze ausdrücklich zugrunde gelegt (UA S. 18). Hierzu verhalten sich die Kläger nicht. Der Vortrag der Kläger erschöpft sich in dem Einwand, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beigeladene auf den Bestand der Baugenehmigung vertraut habe. Eine Divergenz wird damit nicht aufgezeigt. Dass die Beigeladene, wie die Kläger geltend machen, die Einwendungen der Kläger gekannt habe, hat das Berufungsgericht im Übrigen gewürdigt (UA S. 19).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.