Pressemitteilung Nr. 70/2012 vom 11.07.2012

13 Klagen gegen Elbvertiefung

Beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sind insgesamt 13 Klagen und ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der Freien und Hansestadt Hamburg und der Bundesrepublik Deutschland vom 23. April 2012 für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe (Elbvertiefung) eingegangen. Die Klagefrist ist am 9. Juli 2012 abgelaufen.


Kläger sind die Umweltverbände NABU und BUND, die Städte Cuxhaven und Otterndorf, verschiedene Jagd- und Deichverbände, Fischer sowie eine Reihe von Privatpersonen und Gewerbetreibenden.


Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind die Umweltverbände


NABU und BUND. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Eilantrag noch nicht entschieden. Die Antragsgegner sind - wie üblich - gebeten worden, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag von Baumaßnamen abzusehen.


BVerwG 7 A 10.12

BVerwG 7 A 11.12

BVerwG 7 A 12.12

BVerwG 7 A 13.12

BVerwG 7 A 14.12

BVerwG 7 A 15.12

BVerwG 7 A 16.12

BVerwG 7 A 17.12

BVerwG 7 A 18.12

BVerwG 7 A 19.12

BVerwG 7 A 20.12

BVerwG 7 A 21.12

BVerwG 7 A 22.12

BVerwG 7 VR 7.12


Pressemitteilung Nr. 80/2012 vom 20.08.2012

Elbvertiefung: Antrag auf Zwischenentscheidung abgelehnt

In dem Rechtsstreit um die Elbvertiefung (siehe Pressemitteilung Nr. 70/2012 vom 11. Juli 2012) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute den Antrag zweier Naturschutzverbände (BUND und NABU), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord vom 23. April 2012 für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe („Elbvertiefung“) bis zur gerichtlichen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag im Wege einer Zwischenentscheidung (sog. „Hängebeschluss“) vorläufig anzuordnen, abgelehnt.


Die Antragsgegnerin, die Bundesrepublik Deutschland, hat zugesichert, von einer Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bis zum 8. November 2012 bzw. längstens bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzusehen. Von dieser Zusicherung ausdrücklich ausgenommen sind die Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen, die auf der Grundlage einer vorläufigen Anordnung nach § 14 Abs. 2 WaStrG vom 11. Mai 2010 bereits begonnen worden ist und kurz vor dem Abschluss steht, die Errichtung der Vorsetze (rückverankerte Spundwand) Köhlbrand, die nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses ist, und die Baufeldräumung (Munitions- und Wrackbeseitigung). Hinsichtlich der Baufeldräumung haben die Antragsteller an ihrem Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag festgehalten.


Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller haben weder dargelegt, dass durch die vorgezogene Baufeldräumung ein effektiver Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss wegen Vorwegnahme der Hauptsache vereitelt wird, noch haben sie dargetan, dass von dieser Maßnahme (dauerhafte) nachteilige Auswirkungen auf Umweltschutzgüter ausgehen. Bei dieser Sachlage ist der Erlass der begehrten Zwischenentscheidung nicht geboten.


Bei dem jetzt erlassenen Beschluss handelt es sich noch nicht um die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz als solchem. Diese noch ausstehende Entscheidung wird rechtzeitig vor dem 8. November 2012 ergehen.


BVerwG 7 VR 7.12 - Beschluss vom 20. August 2012


Pressemitteilung Nr. 101/2012 vom 17.10.2012

Eilantrag gegen Elbvertiefung erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Eilantrag von zwei anerkannten Natur- und Umweltschutzvereinigungen (NABU und BUND) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe stattgegeben. Damit darf - abgesehen von Maßnahmen zur Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen und zur Baufeldräumung - nicht mit Arbeiten zur Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Der ergangene Gerichtsbeschluss bedeutet keine Vorentscheidung über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens. 


Mit dem Ausbau der Fahrrinne von Unter- und Außenelbe zwischen dem Hamburger Hafen und der Elbmündung sollen die seeseitigen Zu- und Abfahrtsbedingungen des Hamburger Hafens an die Erfordernisse der modernen Containerschifffahrt angepasst werden. Mit ihrer Klage machen die Vereinigungen geltend, das Vorhaben verstoße gegen zwingende Vorschriften des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzrechts.  


Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über den Baustopp aufgrund einer Interessenabwägung getroffen: Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist offen. Die Klage wirft eine Vielzahl zum Teil schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen auf, die neben dem Gewässerschutz vor allem den Gebiets- und Artenschutz betreffen und erst im Hauptsacheverfahren verlässlich geklärt werden können. Unter diesen Umständen ist es trotz des öffentlichen Interesses an einem zügigen Baubeginn vordringlich, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Beeinträchtigung gewichtiger, auch unionsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange zur Folge haben könnten. Angesichts des substantiierten Vorbringens der Antragsteller lässt sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass die durch die Initialbaggerung und die sonstigen strombaulichen Maßnahmen ausgelösten morphologischen Veränderungen und morpho- bzw. hydrodynamischen Auswirkungen bei Einstellung der Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen ohne Weiteres reversibel sind.


BVerwG 7 VR 7.12 - Beschluss vom 16. Oktober 2012


Beschluss vom 03.08.2012 -
BVerwG 7 VR 7.12ECLI:DE:BVerwG:2012:030812B7VR7.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2012 - 7 VR 7.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030812B7VR7.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 7.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die ...,
  2. vertreten durch die ...,
  3. ...,
  4. ..., ...
  5. - Prozessbevollmächtigte:
  6. Rechtsanwälte ...
  7. ..., ... -,
  8. wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

Gründe

1 Dem Beiladungsantrag der F. ist nach Anhörung der Beteiligten zu entsprechen.

2 Für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO reicht die Möglichkeit, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann, aus (stRspr, vgl. Beschluss vom 4. März 2008 - BVerwG 9 A 74.07 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 151 Rn. 2).

3 Diese Voraussetzung liegt hier vor. Aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe der W. vom 23. April 2012 betreffend die „Bundesstrecke“ und der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation vom 23. April 2012 betreffend die „Delegationsstrecke“ kann der Ausgang des Rechtsstreit die Rechtsposition der F. verbessern oder verschlechtern. Das Vorhaben der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe ist ein einheitliches Vorhaben der Antragsgegnerin und der F. Der Umstand, dass nicht nur ein Planfeststellungsbeschluss erlassen worden ist, beruht allein darauf, dass die Verwaltung und Unterhaltung der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich der „Delegationsstrecke“ aufgrund der in § 45 Abs. 5 WaStrG genannten vorkonstitutionellen Regelungen der F. obliegt.

4 Der Annahme, dass die rechtlichen Interessen der F. in ihrer Eigenschaft als „Delegationsträger“ für die Verwaltung und Unterhaltung der unmittelbar an die „Bundesstrecke“ angrenzenden sog. „Hafenelbe“ durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt werden, steht nicht entgegen, dass Vorhabenträgerin hinsichtlich der „Delegationsstrecke“ die H. Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Die F. hat einen Teil der ihr obliegenden Verwaltungs- und Unterhaltungsaufgaben zwar durch landesrechtliche Regelungen auf die H. übertragen. Sie hat sich aber einen maßgeblichen Einfluss auf die Aufgabenwahrnehmung durch die H. dadurch bewahrt, dass diese nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die H. vom 29. Juni 2005 (HPAG, HmbGVBl 2005 S. 256) in Verbindung mit der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die H. vom 1. Dezember 2009 der Fach- und Rechtsaufsicht der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der F. unterliegt.

5 In Anbetracht der vorgenannten Umstände erscheint es daher sachgerecht, die F. antragsgemäß beizuladen.

Beschluss vom 20.08.2012 -
BVerwG 7 VR 7.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200812B7VR7.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 VR 7.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200812B7VR7.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 7.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der W. vom 23. April 2012 bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig anzuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sogenannter „Hängebeschluss“) hat keinen Erfolg.

2 Ob eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, weil zu befürchten ist, dass bis zur abschließenden gerichtlichen Eilentscheidung unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vollendete Tatsachen geschaffen werden, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln.

3 Gegenstand dieser Interessenabwägung ist nur noch die Maßnahme Baufeldräumung. Die Antragsgegnerin hat erklärt, von einer Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bis zum Ablauf des 8. November 2012, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag abzusehen. Davon ausdrücklich ausgenommen, sind die Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen, die Errichtung der Vorsetze (rückverankerten Spundwand) Köhlbrand und die Baufeldräumung. Hinsichtlich der Maßnahmen am Altenbrucher Bogen, die auf der Grundlage einer bestandskräftigen vorläufigen Anordnung nach § 14 Abs. 2 WaStrG vom 11. Mai 2010 begonnen worden sind und unmittelbar vor dem Abschluss stehen, haben die Antragsteller klargestellt, dass sie den Erlass einer Zwischenentscheidung für entbehrlich halten. Im Hinblick auf die Vorsetze Köhlbrand scheidet die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schon deshalb aus, weil diese Maßnahme nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses der W. vom 23. April 2012 für die sogenannte Bundesstrecke, sondern des Planfeststellungsbeschlusses der Behörde für ... der beigeladenen F. vom 23. April 2012 für die sogenannte Delegationsstrecke ist.

4 Die Interessenabwägung hinsichtlich der verbleibenden Maßnahme Baufeldräumung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Ausweislich des von der Antragsgegnerin als Anlage AG 3 zur Schutzschrift vom 6. Juli 2012 übermittelten Maßnahmeblatts umfasst die Maßnahme Baufeldräumung (Munitions- und Wrackbeseitigung) die Entfernung von Wracks und Störkörpern aus dem Bereich der geplanten Fahrrinnenanpassung. Zu diesem Zweck sollen bereichsweise kleinteilige Flächen mit Hilfe von Baggern und Bergerohr oder per Taucher mit Spühlrohr geöffnet und vermutete (Munitions-)Funde geborgen werden. Geortete Wrackteile sollen mit Hilfe von Schwimmbaggern o.ä. freigelegt und beseitigt werden. Die Maßnahme ist im Gesamtverlauf der Elbe, schwerpunktmäßig im Hinblick auf Munitionsverdacht im Einfahrtsbereich des Nord-Ostsee-Kanals, in Wedel und im Bereich der Schwarztonnensander Nebenelbe vorgesehen.

5 Wie sich aus dem Maßnahmenblatt weiter ergibt, können nachteilige Wirkungen auf Umweltschutzgüter ausgeschlossen werden, weil die Maßnahmen in einer großen Tiefe erfolgen, die nicht als Fortpflanzungsbereich oder Nahrungshabitat in Betracht kommt. Etwaige Trübungserscheinungen seien nur kleinräumig und kurzfristig und würden angesichts der starken Strömungsverhältnisse, des engen Zeitfensters, in dem Untersuchungen unter Wasser innerhalb und am Rande der Fahrrinne durchgeführt werden könnten, und der generellen Tideabhängigkeit von natürlichen Einflüssen überlagert.

6 Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben weder dargelegt, dass durch die vorgezogene Baufeldräumung ein effektiver Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss wegen Vorwegnahme der Hauptsache vereitelt wird, noch haben sie dargetan, dass von dieser Maßnahme (dauerhafte) nachteilige Auswirkungen auf Umweltgüter ausgehen. Bei dieser Sachlage ist der Erlass der begehrten Zwischenentscheidung nicht geboten.

Beschluss vom 16.10.2012 -
BVerwG 7 VR 7.12ECLI:DE:BVerwG:2012:161012B7VR7.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2012 - 7 VR 7.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:161012B7VR7.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 7.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss der W. vom 23. April 2012 wird angeordnet; ausgenommen sind Maßnahmen zur Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen und zur Baufeldräumung.
  2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller sind anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Sie begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 23. April 2012 für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe. Sie machen vor allem geltend, der Planfeststellungsbeschluss beruhe auf falschen Grundannahmen und unzureichenden Berechnungsmodellen hinsichtlich der hydromorphologischen und hydro- bzw. morphodynamischen Auswirkungen des Ausbaus und verstoße gegen zwingende Vorschriften des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes. Die Antragsgegnerin habe weder die zwingenden Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie, etwa das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot, noch des Habitat- und Artenschutzrechts beachtet und die Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet „Neßsand und Mühlenberger Loch“, das besondere Vogelschutzgebiet „Unterelbe bis Wedel“ und das faktische Vogelschutzgebiet „Holzhafen“ sowie die Veränderungen der Lebensraumkompartimente „Tideröhricht“ und „Schlickwatt“ und die Betroffenheit von Schierlings-Wasserfenchel, Finte, Schnäpel, Schweinswal und Stör nicht ausreichend geprüft. Diese Mängel schlügen auch auf die fachplanerische Abwägung durch.

II

2 Der Antrag ist begründet. Das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses.

3 Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist offen. Auf der Grundlage des Klagevorbringens stellen sich zahlreiche teils schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, die den Gewässer-, Gebiets- und Artenschutz betreffen. Eine Beantwortung dieser Fragen kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, zumal entgegen der Auffassung der Beigeladenen weder der Dauer des Planfeststellungsverfahrens von fast sechs Jahren noch dem Umfang des Planfeststellungsbeschlusses von circa 2 600 Seiten Indizwirkung für dessen Rechtmäßigkeit zukommt.

4 Davon ausgehend ist es im Hinblick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vorliegend trotz des gesteigerten Vollzugsinteresses, das aus der (internationalen) Verkehrsbedeutung des Ausbauvorhabens folgt und in der durch § 14e Abs. 2 Satz 1 WaStrG gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausdruck kommt, geboten, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; denn diese könnten zur Folge haben, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <243 ff.> = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69 S. 11 ff.).

5 Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, ein erheblicher Teil der Maßnahmen sei - soweit die Eingriffsflächen der streitgegenständlichen Fahrrinnenanpassung nicht ohnehin mit den Eingriffsflächen der heutigen Unterhaltungsbaggerungen übereinstimmten - bei Einstellung der Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen reversibel, folgt nichts anderes. Unter Berücksichtigung des substantiierten Vortrags der Antragsteller lässt sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass die durch die Initialbaggerung und die sonstigen strombaulichen Maßnahmen ausgelösten morphologischen Veränderungen und morpho- bzw. hydrodynamischen Auswirkungen ohne Weiteres reversibel sind. Die streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen gehen im Hinblick auf das Maß der Vertiefung der Fahrrinnensohle und die Baggermenge aus Feinsand/Feinkies, Klei, Schluff und Geschiebemergel von 37,8 Mio. m³ (Bauablaufplan, PÄ III Teil 1, S. 22) nach Art und Umfang über die bisherigen Ausbaumaßnahmen weit hinaus. Allein die zeitnah geplanten Ausbaggerungen und strombaulichen Maßnahmen zur Herstellung der Unterwasserablagerungsflächen Medemrinne-Ost und Neufelder Sand sowie der Umlagerungsstelle Neuer Luechtergrund, bei denen es sich um die drei größten Bauwerke des Ausbauvorhabens handelt, betreffen ausweislich der Übersicht über das Strombau- und Verbringungskonzept (PÄ III Teil 1, S. 21) eine Fläche von circa 1 496 ha; Teilflächen der Unterwasserablagerungsflächen werden mit Hartsubstraten abgedeckt. Auch der Planfeststellungsbeschluss geht insoweit - von den Antragstellern im Einzelnen benannt - teilweise von dauerhaften Veränderungen der Unterwassertopographie, der Hydrologie und Morphologie, der Sedimentstruktur und der allgemeinen Lebensraumfunktion aquatischer Arten und Lebensgemeinschaften sowie von Individuen- und Laichverlusten aus. Überdies lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass aufgrund der Vorbelastungen durch frühere Ausbaumaßnahmen und der Dimension des geplanten Vorhabens bereits als Folge der Initialbaggerung und der strombaulichen Maßnahmen ein „Umkippen“ des Ökosystems im Elbästuar droht. Schließlich kann nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin nicht von einer Reversibilität der morphologischen Veränderungen (und der damit verbundenen Folgewirkungen) ausgegangen werden, soweit bindige bzw. andere erosionsfeste Sedimente entfernt werden. Nach dem Bauablaufplan machen bindige Sedimente einen Anteil von 12,5 Mio. m³ und damit von mehr als 25 % an der Gesamtbaggermenge von 37,8 Mio. m³ aus; sie sind danach schon mengenmäßig nicht zu vernachlässigen.

6 Hinsichtlich der Maßnahmen zur Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen und zur Baufeldräumung überwiegt hingegen das Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragsteller haben auch im Nachgang zum Beschluss des Senats vom 20. August 2012 nicht dargetan, inwieweit durch eine zeitnahe Umsetzung dieser Maßnahmen (dauerhafte) nachteilige Auswirkungen für Umweltgüter drohen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 39 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.