Beschluss vom 03.09.2003 -
BVerwG 7 B 105.02ECLI:DE:BVerwG:2003:030903B7B105.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2003 - 7 B 105.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030903B7B105.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 105.02

  • VG Schwerin - 30.01.2002 - AZ: VG 7 A 2283/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 738 € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Äußerungen zur anteiligen Höhe des Kaufpreises für das Grundstück Reiferbahn 6 in Schwerin sind trotz Anfrage nicht eingegangen. Der Senat orientiert sich deshalb an dem Verkehrswert des bebauten Grundstücks in Höhe von 350 000 DM, der sich aus dem von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachten vom 6. Juni 1996 ergibt. Hiervon ist entsprechend dem streitigen Miteigentumsanteil ein Betrag von 1/4 für den Streitwert zugrunde gelegt worden.