Beschluss vom 03.09.2004 -
BVerwG 1 B 126.04ECLI:DE:BVerwG:2004:030904B1B126.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2004 - 1 B 126.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030904B1B126.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 126.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.06.2004 - AZ: OVG 20 A 1168/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die sinngemäß auf das Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich des Irak beschränkte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den insoweit allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde macht der Sache nach geltend, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass eine Schutzgewährung aufgrund des Erlasses des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 gewährleistet sei und deshalb Abschiebungsschutz zu § 53 Abs. 6 AuslG nicht geprüft werden müsse, sei grundsätzlich klärungsbedürftig. Diese Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Statusschutz zu § 53 Abs. 6 AuslG ins Leere liefe und nicht geprüft würde, weil ein Erlass vorliege.
Mit diesem Vorbringen wird eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Zunächst gibt die Beschwerde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts schon nicht ganz zutreffend wieder. Denn dieses hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen konkreter individueller Gefahren für die Kläger unabhängig von dem Erlass des Innenministeriums in der Sache geprüft und verneint (UA S. 13 unten). Lediglich die Prüfung einer verfassungskonformen Anwendung der Bestimmung bei allgemeinen Gefahren unter Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hat das Berufungsgericht im Hinblick auf diesen Erlass, der die Verlängerung auslaufender Duldungen für vollziehbar ausreisepflichtige Personen aus dem Irak um sechs Monate vorsieht, nicht für zulässig und geboten gehalten. Es hat sich dabei zu Recht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - (BVerwGE 114, 379) berufen. Darin ist im Einzelnen ausgeführt, dass und warum eine verfassungskonforme Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG nur dann in Betracht kommt, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine solche Schutzlücke liegt danach u.a. dann nicht vor, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage besteht, die dem Ausländer einen gleichwertigen Schutz bietet (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O., S. 382 ff., 384, 385). Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund des genannten Erlasses des Innenministeriums der Fall. Mit dieser höchstrichterlichen Rechtssprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt damit auch nicht ansatzweise einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf in dieser Frage auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.