Beschluss vom 03.09.2007 -
BVerwG 8 B 33.07ECLI:DE:BVerwG:2007:030907B8B33.07.0

Beschluss

BVerwG 8 B 33.07

  • VG Potsdam - 01.02.2007 - AZ: VG 1 K 1084/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die mit vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Wegen keiner der vier gestellten Fragen bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Antworten ergeben sich ohne weiteres aus der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

2 1. Die Frage,
ob ehemalige Dienstbarkeiten des BGB, die nicht in den Anwendungsbereich des Ablösesystems nach § 18 Vermögensgesetz fallen, bei der Rückübertragung zu Lasten des Restitutionsgrundstücks neu zu begründen sind,
würde sich in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen und ist im Hinblick auf das vorliegende streitige Wegerecht wie folgt zu beantworten:

3 Ein dingliches Wegerecht ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) und als solches restitutionsfähig. Ist es - wie im Streitfalle - wegen Überführung des dienenden Grundstücks in Volkseigentum untergegangen, liegt darin jedoch keine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1a VermG. Der Verlust des Wegerechts, der eintrat, weil sozialistisches Bodeneigentum in der DDR keine dingliche Belastung mit einer Grunddienstbarkeit vertrug, beruhte nicht auf einer gegen den Wegerechtsinhaber gerichteten Maßnahme, sondern stellt sich insofern als eine nur mittelbare Schädigung dar. Die Zielrichtung der Enteignungsmaßnahme ging auf das Eigentum an dem dienenden Grundstück, nicht auf das Wegerecht. Auf das Wegerecht ist in solchen Fällen nicht bewusst zugegriffen, sondern sein Untergang ist als mittelbare Konsequenz hingenommen worden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 8 C 19.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 25 hinsichtlich des Verlustes eines Anwartschaftsrechtes). Dem nur mittelbaren Vermögensverlust haftet keine bewusste Diskriminierung des Wegerechtsinhabers an, worin das Wesen der entschädigungslosen Enteignung liegt.

4 2. Für die weitere Frage,
ob der vormals Berechtigte einer solchen Dienstbarkeit hierfür einen vermögensrechtlichen Antrag nach § 30a Vermögensgesetz stellen muss oder ob er von Amts wegen am Restitutionsverfahren über das zu belastende Grundstück zu beteiligen ist,
bleibt nach alldem kaum Raum. Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrags geltend zu machen. Der Antrag unterliegt der Ausschlussfrist gemäß § 30a VermG. Im Übrigen hat die Behörde Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VermG).

5 3. Die Frage,
ob dem Dienstbarkeitsberechtigten, der vom Vermögensamt anlässlich der Rückübertragung des zu belastenden Grundstücks nicht beteiligt wurde, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens über das zu belastende Grundstück zusteht,
stellt sich im Falle einer nur mittelbaren Schädigung des Wegerechts nicht, weil es an einer Betroffenheit im Sinne von § 1 VermG fehlt.

6 4. Die Frage,
ob für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen wäre, sich schließlich die weitere Frage stellt, ob zumindest bei der Rückübertragung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines befangenen Grundstücks ein Wegerecht von Amts wegen einzuräumen wäre,
ist - bezogen auf den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes - zu verneinen. Die bei der Überführung des dienenden Gründstücks in Volkseigentum untergegangenen Rechte, die nicht selbst einer unmittelbaren Schädigung im Sinne von § 1 VermG ausgesetzt waren, werden nach dem Vermögensgesetz nicht wieder begründet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG n.F.). Das ehemals dienende Grundstück ist lastenfrei zurückzuübertragen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 GKG.