Beschluss vom 03.09.2009 -
BVerwG 3 B 65.09ECLI:DE:BVerwG:2009:030909B3B65.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2009 - 3 B 65.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:030909B3B65.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 65.09

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 07.08.2009 - AZ: OVG 4 MB 72/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette
und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf war in diesem Beschluss hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.