Beschluss vom 03.11.2003 -
BVerwG 7 B 101.03ECLI:DE:BVerwG:2003:031103B7B101.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.11.2003 - 7 B 101.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:031103B7B101.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 101.03

  • VG Leipzig - 24.06.2003 - AZ: VG 7 K 769/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 145 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.