Beschluss vom 03.11.2006 -
BVerwG 1 B 146.06ECLI:DE:BVerwG:2006:031106B1B146.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 146.06

  • VGH Baden-Württemberg - 13.06.2006 - AZ: VGH A 10 S 1242/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juni 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) sind entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

2 1. Die Beschwerde stützt sich zur Begründung der Divergenzrüge darauf, das Berufungsgericht habe im vorliegenden Verfahren eine notwendige weitere Aufklärung zu Art, Stand und Ausmaß der Diabetes-Erkrankung des Klägers unterlassen. Das angegriffene Urteil setze sich nicht damit auseinander, ob die konkreten für den Kläger notwendigen Medikamente und die für ihn notwendige ärztliche Versorgung tatsächlich erreichbar sei, und welche Folgen bei mangelhafter oder unterbleibender Versorgung des Klägers eintreten könnten. Da dem Berufungsgericht hierfür die Sachkunde fehlte, hätte es Sachverständigengutachten einholen müssen, die „allen aktuellen Mindeststandards“ entsprechen. Die Beschwerde hält die Begründung des Berufungsgerichts auf Seite 3 der Entscheidung für unzureichend, „es seien mehrere ärztliche Atteste vorgelegt und im wesentlichen vorgetragen worden, der Kläger leide an Diabetes mellitus Typ I. Er müsse sich mehrmals täglich Insulin injizieren.“ Diese Begründung widerspreche „den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.05.2006 entwickelt hat“ (Beschwerdebegründung S. 2).

3 Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Die Darlegung der Divergenz setzt die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezieht sich lediglich pauschal auf „Grundsätze“, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Mai 2006 (BVerwG 1 B 118.05 ) entwickelt habe. Auch legt sie nicht dar, dass die „Grundsätze“ Rechtssatzcharakter haben. Sie zeigt nicht - wie erforderlich - auf, von welchen in diesem Beschluss aufgestellten Rechtssätzen das Berufungsgericht abgewichen ist und welche Rechtssätze dieses seinerseits seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Instanzgericht in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Gesundheitsgefahr „in Abweichung von den vorgelegten ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen“ beurteilt hat, ohne seine eigene hierfür erforderliche Sachkunde darzulegen (Beschluss vom 24. Mai 2006, Rn. 3). Das Berufungsgericht hat demgegenüber auf der Grundlage der von ihm eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte des Klägers, des Auswärtigen Amtes, der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“, der „Diabetic Association of Pakistan“, der „World Health Organization“ (Pakistan) und einer ergänzenden Stellungnahme der Vertrauensärztin der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 24. Oktober 2005 entschieden (UA S. 8 und 12).

4 2. Die Beschwerde legt auch einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig dar. Sofern sich aus der vorstehenden Divergenzrüge der Sache nach auch die Beanstandung mangelhafter Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO ableiten lässt, fehlt es an den erforderlichen Darlegungen für einen solchen Verfahrensmangel. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der anwaltlich vertretene Kläger bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus - trotz der umfangreichen bereits erhobenen Beweise - hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.