Beschluss vom 03.11.2006 -
BVerwG 5 B 101.06ECLI:DE:BVerwG:2006:031106B5B101.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 5 B 101.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:031106B5B101.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 101.06

  • Niedersächsisches OVG - 31.07.2006 - AZ: OVG 4 LB 16/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2006 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.