Beschluss vom 03.12.2002 -
BVerwG 1 B 450.02ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B1B450.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 - 1 B 450.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B1B450.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 450.02

  • Thüringer OVG - 08.10.2002 - AZ: OVG 3 ZKO 536/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das sein Asylbegehren abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er kann daher auch nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden (vgl. § 80 AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.