Beschluss vom 03.12.2002 -
BVerwG 3 B 160.02ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B3B160.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 - 3 B 160.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B3B160.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 160.02

  • VGH Baden-Württemberg - 29.07.2002 - AZ: VGH 10 S 1164/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers wird als unstatthaft verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Wie der Antragsteller selbst nicht verkennt, ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juli 2002, der die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, nicht mit einer Beschwerde anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der beschließende Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Antragstellers anzuschließen, von Verfassungs wegen sei es in Fällen der vorliegenden Art, die durch eine greifbare Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses gekennzeichnet seien, geboten, eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, um der Fachgerichtsbarkeit vor dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu bieten, den behaupteten Mangel zu beheben. Der Antragsteller hat selbst auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2002 (NJW 2002, 2657) hingewiesen, der in inhaltlicher Übereinstimmung mit entsprechender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Statthaftigkeit entsprechender außerordentlicher Beschwerden verneint hat. Der beschließende Senat, der sich im Übrigen in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht bereits in ähnlichem Sinne geäußert hat, macht sich die Erwägungen des vorgenannten Beschlusses vom 16. Mai 2002 zu Eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, bei
der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichtshofs.