Beschluss vom 03.12.2003 -
BVerwG 4 B 103.03ECLI:DE:BVerwG:2003:031203B4B103.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2003 - 4 B 103.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:031203B4B103.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 103.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 11.09.2003 - AZ: OVG 1 LB 61/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevortrag ergeben sich die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht.
Der Kläger hat seine Berufung rechtzeitig begründet. Aus den Gerichtsakten ergibt sich, dass der Zulassungsbeschluss vom 30. Mai 2003 den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Juni 2003 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003, der am selben Tage per Fax beim Berufungsgericht eingegangen ist, haben diese gebeten, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende hat die Frist mit Verfügung vom 4. Juli 2003 bis zum 6. August 2003 verlängert. Am 5. August 2003 ist die Berufungsbegründung per Fax beim Berufungsgericht eingegangen. Damit ist die Frist gewahrt. Von der Fristverlängerung ist den übrigen Beteiligten allerdings offenbar keine Mitteilung gemacht worden.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und dadurch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerde macht nur geltend, dass das Gericht hätte aufklären müssen, "welche nachbarlichen Interessen der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen". Auch wenn mit dieser Rüge offenbar geltend gemacht werden soll, dass der Befreiung nachbarliche Interessen entgegenstehen, bleibt doch offen, worin diese Interessen und ihre Beeinträchtigung konkret bestehen sollen. Dies gehört zum notwendigen Beschwerdevortrag. Vor allem aber trägt die Beschwerde nicht vor, in welcher Weise das Berufungsgericht den Sachverhalt hätte aufklären müssen. Die Notwendigkeit eines solchen Vortrags drängt sich hier in besonderem Maße auf, weil das Berufungsgericht eine Ortsbesichtigung durchgeführt hat und deshalb die Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen aus eigener Anschauung beurteilen konnte. In Wirklichkeit macht die Beschwerde keinen Aufklärungsmangel, sondern eine - wie sie meint - fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts geltend; ein Zulassungsgrund ist damit nicht dargetan.
Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, dass es den Schriftsatz der Beigeladenen vom 29. August 2003 nicht berücksichtigt hat. Das Gericht geht auf Seite 10 des Berufungsurteils auf den Inhalt dieses Schreibens ein, gelangt allerdings zu anderen Ergebnissen als die Beigeladene. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.