Beschluss vom 03.12.2004 -
BVerwG 1 B 172.04ECLI:DE:BVerwG:2004:031204B1B172.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2004 - 1 B 172.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:031204B1B172.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 172.04

  • Hessischer VGH - 23.08.2004 - AZ: VGH 7 UE 9/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungs-gerichtshofs vom 23. August 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe.
Die Beschwerdebegründung macht nicht ersichtlich, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungstatbestände die Beschwerde gestützt werden soll. Sie wendet sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Sie macht pauschal geltend, im Falle der Klägerin lägen zumindest Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vor. Sie legt hierzu Unterlagen vor, die aus der Zeit nach der Berufungsentscheidung stammen und die weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch in einem Revisionsverfahren berücksichtigt werden können. Eine Zulassung der Revision kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.