Beschluss vom 03.12.2004 -
BVerwG 1 B 53.04ECLI:DE:BVerwG:2004:031204B1B53.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2004 - 1 B 53.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:031204B1B53.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 53.04

  • Hessischer VGH - 12.01.2004 - AZ: VGH 3 UE 566/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Die Beschwerde hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam, weil sie die Rechtsfrage aufwerfe,
"ob die Abschiebung in ein Land, in dem mit einer schweren Erkrankung - hier Malaria - zu rechnen ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGMR zu Art. 3 EMRK unzulässig ist".
Dieses sowie das weitere Beschwerdevorbringen führen indes nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Dies hat der Senat zu der gleichlautenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 1 B 52.04 im Einzelnen ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Beschlusses Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).