Beschluss vom 03.12.2004 -
BVerwG 1 B 82.04ECLI:DE:BVerwG:2004:031204B1B82.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2004 - 1 B 82.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:031204B1B82.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 82.04

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 25.02.2004 - AZ: OVG 3 L 244/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe einen "wesentlichen Kern des klägerischen Vorbringens", nämlich die Frage der türkischen Herkunft der Kläger, übergangen. Der Sache nach macht die Beschwerde damit eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Gleichzeitig hält die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht für gegeben, weil das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgegangen sei (§ 86 Abs. 1 VwGO). Für die Prüfung, ob Verfahrens-
fehler vorliegen, ist die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgebend. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass es im Falle der Kläger, denen eine Abschiebung nach Syrien angedroht worden sei, im Hinblick auf § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG ungeachtet einer etwaigen türkischen Staatsangehörigkeit allein auf die Gefahrenlage in Syrien ankomme (UA S. 8 ff.). Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsauffassung zutrifft. Im 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sind mehrere Revisionsverfahren anhängig, in denen eine Überprüfung der von der Beschwerde angesprochenen Problematik ansteht. Vorliegend fehlt es jedenfalls an hinreichend substanziierten Darlegungen der Beschwerde, aus welchen Gründen das Berufungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt auf die Frage der türkischen Herkunft der Kläger hätte eingehen bzw. ihr nachgehen müssen. Eine Grundsatz- oder Divergenzrüge im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hierzu hat die Beschwerde nicht erhoben.
Auch die Grundsatzrüge ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob kurdische Volkszugehörige yezidischer Religionszugehörigkeit in Syrien einer Gruppenverfolgung unterliegen. Damit ist keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet. Die rechtlichen Maßstäbe, die für die Beurteilung einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung heranzuziehen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern in diesem Zusammenhang ein weitergehender rechtlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Sie beruft sich ausschließlich auf neue tatsächliche Entwicklungen in Syrien und legt hierzu Unterlagen vor, die weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch in einem Revisionsverfahren berücksichtigt werden können. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).