Beschluss vom 03.12.2008 -
BVerwG 10 B 11.08ECLI:DE:BVerwG:2008:031208B10B11.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 10 B 11.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:031208B10B11.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 11.08

  • Niedersächsisches OVG - 29.11.2007 - AZ: OVG 11 LB 14/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die Verfahrensmängel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. November 2007 Beweis darüber erheben müssen, wie die Yeziden ihre Religion unter „freiheitlichen Bedingungen“ ausübten, inwieweit diese Religionsausübung bei „freiheitlichen Bedingungen“ in der Öffentlichkeit stattfinde und inwieweit die yezidische Religionsausübung - wie sie inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert werde - in der Türkei gewährleistet sei. Die Beweisaufnahme wäre notwendig gewesen, da keine schriftlichen Erkenntnismittel zu der geänderten Religionsausübung der Yeziden vorlägen. Auf diesem Verfahrensmangel könne die angefochtene Entscheidung beruhen, da gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG auch die öffentliche Religionsausübung geschützt sei und es den Yeziden nicht zugemutet werden könne, ihre Religion in der Türkei wieder im Geheimen ausüben zu müssen. Mit diesem Vorbringen wird der behauptete Aufklärungsmangel und Gehörsverstoß im Hinblick auf die dem Kläger versagte Flüchtlingsanerkennung nicht aufgezeigt.

3 Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Ablehnung des Beweisantrags als unzulässiger Ausforschungsbeweis (BA S. 7) prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts setzt ein Eingriff in die nunmehr auch die öffentliche Glaubensbetätigung erfassende Religionsfreiheit (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG) gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie einen schwerwiegenden Eingriff voraus. Eine in dieser Weise qualifizierte Beeinträchtigung der Religionsfreiheit hat das Berufungsgericht nach Auswertung der angeführten Quellen verneint, da die öffentliche Darstellung der eigenen religiösen Identität im Wege der Glaubensbetätigung nicht als wesentliches hergebrachtes Element der yezidischen Religion anzusehen sei. Der Kläger ist jeden greifbaren Anhaltspunkt schuldig geblieben, dass das dieser Religion bisher fremde Element der Öffentlichkeit (vgl. BA S. 6) durch die in der Bundesrepublik Deutschland geänderte Praktizierung nunmehr zu ihrem Wesenselement geworden sei. Damit ist gegen die Ablehnung des Beweisantrags als unzulässiger Ausforschungsbereich nichts zu erinnern (zum Ausforschungsbeweis vgl. Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60).

4 2. Das Berufungsgericht brauchte dem angebotenen Zeugenbeweis zum Vorfluchtschicksal der Familie des in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägers nicht nachzugehen. Denn es ist unter Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs davon ausgegangen, dass Yeziden in der Türkei vor politischer Verfolgung sogar in ihrer Heimatregion mittlerweile hinreichend sicher sind (BA S. 5). Damit war die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache für das Berufungsgericht bereits aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zudem mit Schreiben vom 22. November 2007 (Gerichtsakte Bl. 186) mitgeteilt, warum es eine Beweiserhebung nicht für erforderlich erachte.

5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.