Beschluss vom 03.12.2012 -
BVerwG 8 B 16.12ECLI:DE:BVerwG:2012:031212B8B16.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 8 B 16.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:031212B8B16.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 16.12

  • VG Berlin - 04.11.2011 - AZ: VG 4 K 170.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2012
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 485 776,41 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betrifft von den Klägern geltend gemachte Erlösauskehransprüche für das Grundstück B.straße ... in B. (ehemals verzeichnet im Grundbuch K., Band ..., Blatt Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... - Größe 538 qm; heute ist es Bestandteil des Grundstücks in B., K.straße .../B.straße ..., Flur ..., Flurstück ... - Größe 10 354 qm). Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum von Oskar W., der ebenso wie seine 1933 nach Palästina ausgewanderte Schwester Minna und sein seit 1936 verschollener und1940 für tot erklärter Bruder Bruno jüdischen Glaubens war. Er verstarb im August 1938. Seine Erben waren laut den ergangenen Erbscheinen seine Ehefrau Margarethe W. (später: M.), sein Bruder Bruno sowie seine Schwester Minna. Die Kläger zu 1. und 2. entstammen der zweiten Ehe von Margarethe W. (M.), die 2001 verstarb. Die Beigeladenen begehren als Rechtsnachfolger der 1998 verstorbenen Minna W. (später: S<c>h. bzw. S.) vorliegend mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Mit diesem Urteil ist der von den Klägern angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2010 aufgehoben worden. In diesem Bescheid hatte die Beklagte die Regelung Nr. 1 des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte-Prenzlauer Berg (ARoV I) vom 7. August 1996 insoweit zurückgenommen, als darin die Berechtigung von Frau Margarete W./M., der Mutter der Kläger, an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück „über ihren originären Erbanteil an dem Grundstück in Höhe von 1/4 hinaus“ festgestellt worden war; ferner hatte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 2010 insoweit die Berechtigung der Beigeladenen festgestellt.

II

2 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

3 Ist eine Entscheidung - wie hier das angegriffene Urteil - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe geltend gemacht und gegeben ist (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 60.10 - BayVBl 2011, 352 = juris Rn. 13). Daran fehlt es hier.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit einer doppelten Begründung abgewiesen. Zum einen hat es die von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 2010 verfügte Teilrücknahme des Bescheides des (Berliner) Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 7. August 1996 deshalb aufgehoben, weil es an der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes fehle. Entgegen der Annahme von Beklagter und Beigeladenen sei der fragliche Bescheid vom 7. August 1996, soweit er hier von Interesse sei, aus den im einzelnen dargelegten Gründen nicht rechtswidrig (UA S. 9, dritter Absatz). Hinzugefügt hat es eine selbstständig tragende zweite Begründung: Unabhängig davon und bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Bescheides sei der angefochtene (Aufhebungs-)Bescheid auch wegen fehlerhafter Ausübung des behördlichen Ermessens (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) rechtswidrig (UA S. 11, letzter Absatz).

5 Die Beigeladenen machen in erster Linie Zulassungsgründe mit Blick auf die erste Begründungsalternative im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts geltend. Das gilt für die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Verfolgungsvermutung des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 und Art. 4 REAO auf die unentgeltliche Übertragung von Erbteilen im Wege einer Erbauseinandersetzung anwendbar ist, als auch für die Mehrzahl der behaupteten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und für sämtliche Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ob eine dieser Rügen begründet wäre, bedarf indes keiner Entscheidung; denn dies könnte nicht zur Zulassung der Revision führen.

6 Der gegen die zweite Begründungsalternative allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nämlich schon nicht schlüssig dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, einen rechtlichen Obersatz zu bezeichnen, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hat und auf dem das angefochtene Urteil beruht, und diesen einem ebensolchen Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gegenüberzustellen, von dem er abweicht (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Das leisten die Beigeladenen nicht. Sie führen zwar das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 - BVerwG 7 C 4.00 - (Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26) und dessen Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99) an, wonach Bescheide über eine Rückgabe oder eine Berechtigtenfeststellung nach dem Vermögensgesetz weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG betreffen, weshalb für die Rücknahme derartiger Bescheide allein § 48 Abs. 3 VwVfG einschlägig ist. Sie legen jedoch weder dar, dass das Verwaltungsgericht einen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt hätte, noch dass das angefochtene Urteil hierauf beruhte. Tatsächlich hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern hat die Beklagte im Rücknahmebescheid auf § 48 Abs. 2 VwVfG abgestellt; das Verwaltungsgericht hat dies lediglich referiert und zudem seine rechtlichen Zweifel deutlich gemacht. Zudem war für das angefochtene Urteil gleichgültig, ob § 48 Abs. 2 oder Abs. 3 VwVfG einschlägig ist; das Verwaltungsgericht hat die Ausübung des Rücknahmeermessens beanstandet und den rechtlichen Maßstab hierfür § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entnommen. Die Beigeladenen meinen zwar, das Rücknahmeermessen sei in ihrem Sinne auf null reduziert; insofern zeigen sie jedoch keinen Zulassungsgrund auf.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.