Beschluss vom 04.01.2006 -
BVerwG 4 A 1016.05ECLI:DE:BVerwG:2006:040106B4A1016.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2006 - 4 A 1016.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040106B4A1016.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1016.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 540 000 € ein sechsunddreißigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von sechsunddreißig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die

3 jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 bzw. BVerwG 4 A 1011.05 (vormals 4 A 1015.04 ) festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).