Beschluss vom 04.01.2007 -
BVerwG 1 B 214.06ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B1B214.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 1 B 214.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B1B214.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 214.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.08.2006 - AZ: OVG 9 A 916/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2006 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 2. Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 a) Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob nunmehr bei Beachtung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie), da die Umsetzungsfrist, 10. Oktober 2006, abgelaufen ist, der Widerruf ... rechtswidrig ist“ (Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2006, S. 2). Zur Begründung zitiert sie die Berufungsentscheidung (BA S. 13 Abs. 3), wonach die Richtlinie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 anwendbar sei und sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten hierauf zuvor nicht berufen könne. Diese Richtlinie sei „nunmehr“ am 17. Oktober 2006 anwendbar; der Kläger berufe sich auf diese Richtlinie.

4 Mit diesem Vortrag wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts weder aufgezeigt noch dargelegt.

5 b) Die Beschwerde macht - unter Bezugnahme auf eine weitere Passage aus der Berufungsentscheidung (BA S. 14 Abs. 3; vgl. Beschwerdebegründung S. 3) - weiter geltend, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG besage, die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 der Vorschrift vorlägen, habe spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Sie meint hierzu, die Frage sei klärungsbedürftig, „bei welchen Fällen ist diese Vorschrift anwendbar, wenn nicht gerade bei Widerrufsverfahren“ (Beschwerdebegründung a.a.O.). Das Gesetz spreche davon, dass auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts abzustellen sei und ab dann die Dreijahresfrist beginne. Es entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, „wenn auf den Zeitpunkt der Prüfung abgestellt werden würde“. Damit würde der Anerkannte „durch ein nachträglich in Kraft tretendes Gesetz rechtlos gestellt werden“.

6 Auch mit diesen Ausführungen wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage der Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG weder in bestimmter Weise formuliert und dargelegt noch setzt sich die Beschwerde insoweit mit den vom Berufungsgericht angeführten Gründen gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung (und der hierzu zitierten Rechtsprechung) auseinander. Auch insoweit fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes.

7 3. Die Ausführungen in dem nachgereichten Schriftsatz vom 21. Dezember 2006, mit denen die Grundsatzrüge zu § 73 Abs. 2a AsylVfG näher erläutert wird, sind nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen und deshalb nicht geeignet, den Darlegungsmangel zu heilen.

8 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.