Beschluss vom 04.01.2007 -
BVerwG 1 B 285.06ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B1B285.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 1 B 285.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B1B285.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 285.06

  • Bayerischer VGH München - 13.11.2006 - AZ: VGH 13a ZB 06.30972

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2006 abgelehnt wurde, mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.