Beschluss vom 04.01.2012 -
BVerwG 8 B 68.11ECLI:DE:BVerwG:2012:040112B8B68.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2012 - 8 B 68.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040112B8B68.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 68.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 28.04.2011 - AZ: OVG 2 A 11423/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. April 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 305 151 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren wird voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären sein, ob eine Kreisumlage, die im Zusammenwirken mit anderen Umlagen mehr als die der Gemeinde zustehenden Einnahmen abschöpft und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Umlagen und der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben erforderlich macht, mit Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls dann vereinbar ist, wenn der gesamte kommunale Bereich seit Jahren unterfinanziert ist und die Umlagenerhebung einer gleichmäßigeren Verteilung des Defizits auf die kreisangehörigen Gemeinden dient.

2 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 1.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.